Auch das Persönlichkeitsrecht des Erblassers begründet kein Recht auf Geheimhaltung – schon gar nicht gegenüber den Erben.

Das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" erlischt mit dem Tod. Es bleibt – sieht man von seiner vermögensrechtlichen Seite ab – als "postmortales Persönlichkeitsrecht" insoweit bestehen, als der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, über den Tod hinaus fortbesteht. Wird eben jene Menschenwürde verletzt, bestehen auch postmortal Abwehransprüche, die subsidiär von den nächsten Angehörigen geltend gemacht werden.[19]

Die bloße Verschaffung eines Zugangs zum Account eines Verstorbenen an die Erben verletzt die Menschenwürde des Verstorbenen sicher nicht! Eine Geheimhaltung vor den Erben erscheint also (auch) vor diesem Hintergrund nicht geboten.

Dass das Rechtsverhältnis der Provider zu ihren Usern ähnlich dem eines Arztes zu seinen Patienten ist, lehnt zu Recht auch das Kammergericht ab. Warum sollten sie dann einer ähnlichen Schweigepflicht unterliegen? Selbst beim Arzt-Verhältnis ist diese allerdings durch einen entgegenstehenden anderslautenden Willen des Patienten zu überwinden. Zumindest das müsste hier auch gelten und wäre sicher im Interesse einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung, ähnlich wie bei Fragen zur Testier(un)fähigkeit,[20] zu bejahen – wenn man diesen Vergleich denn überhaupt bemühen möchte.

[19] Siehe oben und DAV-Stellungnahme/Herzog, Nr. 34/2013, S. 41.
[20] BGH NJW 1994, 2893; OLG Frankfurt aM FamRZ 1997, 1306; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2001, 120; BayObLGR 1995, 2; FamRZ 1991, 1461; Bartsch, NJW 2001, 861.

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