Der Auffassung des KG, dass sich Facebook vorliegend gegenüber den Erben der verstorbenen Inhaberin des Facebook-Accounts auf § 88 Abs. 3 TKG berufen kann, ist indes ent- schieden zu widersprechen. Indem das KG den Erben gegenüber dem Provider als "anderen" im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG ansieht, liegt dem eine vordergründige, rein naturalistische Betrachtung[52] zugrunde, die den Grundsätzen des Erbrechts, insbesondere dem sich aus § 1922 BGB ergebenden Grundsatz der Universalsukzession, diametral entgegensteht.

Wie vorstehend aufgezeigt, tritt der Erbe, vorbehaltlich anders lautender Regelungen, grundsätzlich nach § 1922 Abs. 1 BGB in sämtliche Rechtsbeziehungen des Erblassers ein. § 1922 BGB sichert auf diese Weise die Kontinuität im Rechtsverkehr und will damit klare Zuordnungsverhältnisse über den Tod hinweg (Kontinuitätsfunktion) schaffen.[53] Der Grundsatz der Universalsukzession stellt somit sicher, dass das Vermögen des Erblassers einem neuen Träger – dem Erben – zugeordnet wird.[54] Als Rechtsnachfolger ist er nicht "Dritter" im jeweiligen Rechtsverhältnis.[55] Die auf den Erben im Wege der Universalsukzession übergegangenen Rechtsverhältnisse sind somit so mit dem Vertragspartner fortzusetzen, wie sie zwischen diesem und dem Erblasser bestanden haben. Freilich bezweckt der Grundsatz der Universalsukzession nicht die "Fortsetzung der Erblasserpersönlichkeit im Diesseits"[56], jedoch rückt der Erbe – bildlich gesprochen – an die Stelle des Erblassers, und ist damit – in rechtlicher Hinsicht – wie der Erblasser selbst zu behandeln, soweit eine übergegangene Rechtsbeziehung zu einem Dritten aufgrund einer besonderen Personenbezogenheit nicht ausnahmsweise unvererbbar ist.[57] In rechtlicher Hinsicht – und nur darauf kommt es vorliegend an – besteht somit zwischen dem Erblasser und dem Erben grundsätzlich Personenidentität.[58]

Das KG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei der Rechtsbeziehung zwischen Facebook und der Erblasserin nicht um ein Rechtsverhältnis mit besonderer Personenbezogenheit handelt.[59] Vor diesem Hintergrund ist es dann aber nicht nachvollziehbar, warum das KG auf der einen Seite von der Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts ausgeht, auf der anderen Seite aber den Erben dennoch anders behandelt als den Erblasser und dadurch wiederum – jedenfalls faktisch – eine besondere Personenbezogenheit herstellt. Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Konsequenz des erbrechtlichen Übergangs einer Vertragsbeziehung ist es gerade, dass dem Erben die gleichen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zustehen wie dem Erblasser auch. Dies gebietet der vorstehend aufgezeigte erbrechtliche Kontinuitätsgrundsatz.

Der Erblasserin stand gegen Facebook im vorliegenden Fall insbesondere ein Anspruch auf Zugang zu ihrem Profil sowie auf Zurverfügungstellung der sich in dem Account gespeicherten Daten zu. Dieser Anspruch ist gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergegangen, sodass Facebook gegenüber diesen zur Zugangsverschaffung verpflichtet war.

Die zum damaligen Zeitpunkt noch geltende "Gedenkzustandsrichtlinie" von Facebook steht dem nicht entgegen und verbietet lediglich die Fortführung des Profils der Erblasserin durch die Erben. Dies ist vor der bereits erwähnten Tatsache, dass der sich aus § 1922 BGB ergebende Grundsatz der Universalsukzession nicht die "Fortsetzung der Erblasserpersönlichkeit im Diesseits" ermöglichen will, auch nicht bedenklich.

Das KG durchbricht mit seiner Annahme, dass der Erbe als "anderer" im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG zu sehen ist, faktisch den erbrechtlichen Grundsatz der Universalsukzession, ohne dass es hierfür einen nachvollziehbaren Grund gibt. Der Schutz des Kommunikationspartners des Erblasser dient jedenfalls nicht als taugliches Argument, da dieser mit dem Tod des Erblassers nicht einem Zugriff auf die Inhalte der Kommunikation durch beliebige Dritte ausgesetzt ist sondern durch die Rechtsnachfolger des Erblassers, die gemäß § 1922 BGB auch ihm gegenüber an die Stelle des Erblassers getreten sind. An dieser Stelle kann nun der Vergleich zur Briefpost als taugliches Argument herangezogen werden: Im Hinblick auf die Briefpost wird es vor dem Hintergrund des § 1922 BGB in der Rechtspraxis als selbstverständlich erachtet, dass der Erbe zur Öffnung der Briefe des Erblassers und auch zur Entgegennahme von Briefpost berechtigt ist.[60] Warum der Absender einer E-Mail oder einer sonstigen elektronischen Nachricht eines höheren Schutzes gegenüber dem Erben seines Kommunikationspartners bedarf, leuchtet nicht ein.

Richtig ist, dass § 88 Abs. 3 TKG im Hinblick auf E-Mails und Nachrichten, die sich auf dem Server eines Providers befinden, grundsätzlich Anwendung finden muss. Dies indes nur zum Schutz vor einem Zugriff von "Dritten" – auch dem Staat –, nicht aber vor einem gesetzlich vorgesehenen Vermögensübergang auf die Erben des Empfängers, die nach § 1922 BGB vollständig in dessen Rechtsposition einrücken. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der den sich aus § 1922 BGB e...

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