Leitsatz

Die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf ergänzende Auskunft über den Nachlassbestand hat, ist von der weiteren Frage zu unterscheiden, ob er bei einem schon vorliegenden Titel auf umfassende Auskunftserteilung noch einmal auf ergänzende Auskunftserteilung über konkret benannte Nachlassbestandteile klagen kann. Eine solche Klage wäre vielmehr unzulässig. Der Auskunftspflichtige ist auf den Vollstreckungsweg zu verweisen.

OLG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2011 – 3 W 81/10

Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer ist der Sohn des am 17.10.2001 verstorbenen A. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau und testamentarische Alleinerbin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.12.2001 forderte der Kläger die Beklagte zur umfassenden Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses auf. Die Beklagte erteilte Auskunft und versicherte auf Verlangen deren Vollständigkeit durch eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Eckernförde am 21.5.2002. Der Kläger hält die Auskunft für unrichtig und unvollständig. Er hat den Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage mit Klagschrift vom 14.10.2004 und ergänzend mit Schriftsatz vom 18.10.2004 klageweise geltend gemacht. Für seine Klage ist ihm mit – im Beschwerdeverfahren ergangenen – Beschluss der Einzelrichterin des Senats vom 22.11.2007 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, nämlich, soweit es die Auskunftsstufe betrifft, hinsichtlich seines Verlangens nach Auskunft über Schenkungen des Erblassers an die Beklagte und Dritte. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31.1.2008 seine Klaganträge entsprechend umformuliert, darüber hinaus aber weiterhin beantragt, die Beklagte zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen und hinsichtlich dieses Antrags ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem die Einzelrichterin des Senats im abermaligen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 3.6.2008 darauf hingewiesen hat, dass auch der erweiterte Antrag auf der Grundlage des mittlerweile aktenkundigen Sachverhalts erfolgversprechend sei, hat das Landgericht dem Beklagten letztendlich auch für diesen Prozesskostenhilfe bewilligt.

Den nunmehr angekündigten Antrag auf Verurteilung zur umfassenden Auskunftserteilung hat die Beklagte anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin antragsgemäß ein Anerkenntnisteilurteil mit folgendem Tenor erlassen:

"Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 17.10.2001 verstorbenen ... sowie über dessen Schenkungen, die er ihr, der Beklagten, während seiner Ehe mit ihr sowie Dritten innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tode gemacht hat, zu erteilen."

Das Urteil ist der Beklagten am 19.09.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.10.2009 hat der Kläger die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Beklagte beantragt, sofern diese nicht bis spätestens zum 16.11.2009 ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt haben sollte, das insb. Auskunft über eine Reihe namentlich aufgelisteter Aktiva und Passiva enthalten solle. Für diesen Antrag hat er erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er ausführlich dargelegt, dass die Beklagte ihm mit Anwaltsschriftsatz vom 14.10.2008 nur ein Nachlassverzeichnis habe zukommen lassen, das den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung in keiner Weise genüge. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18.1.2010 zurückgewiesen. Ein Zwangsgeld könne, so hat es ausgeführt, nur insoweit festgesetzt werden, als eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten tituliert sei. Der entsprechende Antrag des Klägers auf S. 1 – 3 seines Schriftsatzes vom 30.10.2009 weiche aber davon ab.

In der Folge hat der Kläger den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zurückgenommen, stattdessen aber mit Schriftsatz vom 3.3.2010 angekündigt, die Verurteilung der Beklagten zu einer ergänzenden Auskunft zu beantragen. Die ergänzende Auskunft sollte sich auf eine Reihe im Einzelnen aufgelisteter Vermögensbestandteile des Nachlasses und auf noch nicht offenbarte Aktiva, Schenkungen und sonstige vermögenswerte Zuwendungen des Erblassers beziehen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2010 hat er zudem die Verurteilung der Beklagten, die zu ergänzenden Auskünfte durch Nachweise zu belegen, beantragt, und auch insoweit um Prozesskostenhilfe ersucht. Das Landgericht hat dem Kläger – nach Dezernatswechsel – mit Beschluss vom 9.6.2010 Prozesskostenhilfe für beide Anträge versagt. Es hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf ergänzende Auskunftserteilung fehle. Er sei mit dem Anerkenntnisurteil bereits im Besitz eines titulierten Anspruchs auf Auskunftserteilung. Ob der Anspruch erfüllt sei oder nicht, sei im Vollstreckungsverfahren zu klären. Da sich die zudem verlangte Vorlage von Belegen auf die ergänzend zu erteilenden Auskünfte beziehe, könne ihm auch diesbezüglich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Gegen den ihm am 14.6.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 12.7.2010 e...

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