Leitsatz

1. Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat entschieden (EGMR-Urteil vom 28. Mai 2009, Individualbeschwerde Nr. 3545/04), dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder diskriminiert werden, wenn sie durch Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des NEhelG von dem gesetzlichen Erbrecht und einem Erbersatzanspruch nach dem Ableben ihres Vaters ausgeschlossen sind.

2. Diese Entscheidung des EGMR ist zwar von den staatlichen Organen der Bundesrepublik Deutschland bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts einzubeziehen, allerdings können sich die zuständigen deutschen Gerichte nicht im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und ihrer Bindung an Gesetz und Recht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) lösen, indem sie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das nationale Recht stellen.

3. Der an die Bundesrepublik Deutschland durch das vorgenannte Urteils des EGMR gerichtete Auftrag besteht darin, die Diskriminierung zu beseitigen, der die Beschwerdeführerin infolge ihres Ausschlusses von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgesetzt ist.

4. Diesen an die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Auftrag hat die Exekutivgewalt der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bundesministeriums der Justiz erfüllt, indem sie der nichtehelichen Tochter des Erblassers eine vereinbarte Entschädigung gewährt hat. Damit ist die innerstaatliche Diskriminierung abgegolten.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 5 T 531/09

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