In einer Anmerkung zu dem hier besprochenen Beschluss äußert Zimmer die Befürchtung, dass durch den Gebrauch von Vorsorgevollmachten der erbrechtliche Verteilungsplan des Erblassers erheblich durcheinander gebracht werden könnte.[16] Dies ist angesichts der Verlockung, durch eine Erbausschlagung für den Vollmachtgeber vielleicht sogar selbst Erbe werden zu können, nicht von der Hand zu weisen.

Ich halte es trotzdem nicht für notwendig und nicht für zweckmäßig, die Befugnis zur Erbausschlagung wie auch zu sonstigen erbrechtlichen Rechtsgeschäften[17] aus dem Anwendungsbereich von Vorsorgevollmachten herauszunehmen.

Wer eine Generalvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte dies ohnehin nur tun, wenn er dem Bevollmächtigten volles Vertrauen entgegenbringt. Auch außerhalb des Erbrechts enthält die Vorsorgevollmacht zugunsten der falschen Person ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Selbst in Extremfällen können die Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht dabei nur eine gewisse Linderung bringen,[18] da die getätigten Rechtsgeschäfte meist bereits Schaden im Vermögen des Bevollmächtigten angerichtet haben, bevor rechtliche Maßnahmen ergriffen werden können. Die Frage, ob eine Erbausschlagung im Interesse des Vollmachtgebers liegt, muss der verantwortungsvoll handelnde Generalbevollmächtigte im Einzelfall entscheiden und auch entscheiden können. Die ansonsten bei nicht geschäftsfähigen Personen nur mögliche Ausschlagung durch einen gesetzlichen Betreuer ist nicht von vornherein der bessere Weg, da die Genehmigungspraxis der Vormundschaftsgerichte nach meiner Erfahrung häufig von allzu großer Furcht vor eigenen Haftungsrisiken geprägt ist und so u. U. sinnvolle Erbausschlagungen blockiert. Wer die gerichtliche Kontrolle eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht nach § 1822 Nr. 2 BGB dennoch für unabdingbar hält, sollte meines Erachtens von vornherein anstelle einer Vorsorgevollmacht lediglich eine Betreuungsverfügung errichten, in der er nur Wünsche zur Person eines gerichtlich zu bestellenden Betreuers oder zu Art und Weise der Betreuung äußert.

[16] Zimmer, ZEV 2008, 194, 195.
[17] In Betracht kommen nur nicht höchstpersönliche Rechtsgeschäfte; z. B. Entgegennahme eines Widerrufes einer wechselbezüglichen Verfügung, dazu krit. Zimmer, ZEV 2007, 159; 162; Erbverzichte auf Seiten des Verzichtenden, § 2347 Abs. 2 BGB, Erbverträge, soweit nicht selbst von Todes verfügt wird § 2274 BGB; Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen, siehe Palandt/Edenhofer, § 2081 Rn 2.
[18] So auch Zimmer, ZEV 2008, 194, 195.

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