Dies bedeutet jedoch nicht, dass die aufgrund der Vollmacht erklärte Ausschlagung wirkungslos wäre. Grundsätzlich kann eine Erbausschlagung aufgrund einer Generalvollmacht und auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht erklärt werden.[13] Die im Hinblick auf § 2271 Abs. 2 S. 1, 2. HS. BGB "erfolglose" Erbausschlagung nach dem Erstversterbenden führt beim Berliner Testament vielmehr regelmäßig dazu, dass der zuerst Verstorbene nun direkt von den in den gemeinschaftlichen Testament benannten Schlusserben beerbt wird, da diese im Zweifel auch als Ersatzerben für den Fall des Wegfalles des anderen Ehegatten durch Ausschlagung eingesetzt sind.[14] Dieses Überspringen eines Erbganges kann im Hinblick auf erbschaftsteuerliche Vorteile sinnvoll sein.[15] Auch kann mit einer aufgrund einer Vollmacht erklärten Ausschlagung der überlebende Ehegatte durchaus seine Testierfreiheit nach § 2271 Abs. 2 S. 1 2. HS. BGB zurückerlangen: Nur setzt dies voraus, dass er zeitlich nach der Ausschlagung neu von Todes wegen verfügt: Da in diesem Fall die Ausschlagung nicht nachträglich die Wirksamkeit der späteren Verfügung herbeiführt, sondern der überlebende Ehegatte selbst darüber entscheidet, ob er von seiner wiedergewonnenen Testierfreiheit Gebrauch macht, ist diese Verfahrensweise im Hinblick auf § 2065 Abs. 1 BGB unbedenklich.

[13] G. Müller, DNotZ 2008, 385, 387.
[14] OLG Stuttgart BWNotZ 1979, 11; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 18; zweifelnd Britz, RNotZ 2001, 389.
[15] Wachter, ZNotP 2004, 179, 183; zu den Risiken: Ivo, ZNotP 2004, 396; Keim, RNotZ 2006, 602, 607; Specks, ZErb 2007, 238.

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