Einführung

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) löste zum 1. Juli 2008 das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Mit der Neuregelung sollte nach der ursprünglichen Planung eine erhebliche Liberalisierung des Rechtsberatungssektors einhergehen. Buchstäblich in letzter Minute wurden im Rechtsausschuss des Bundestages noch zahlreiche Änderungen vorgenommen. Für die Konkurrenz für Anbieter erbrechtlicher Beratung, also bislang ausschließlich Rechtsanwälte und Notare, sind insbesondere die Änderungen im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung, die Mediation und die rechtliche Beratung als Nebenleistung von Bedeutung.

A. Entwicklung des Gesetzesvorhabens

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Bundesrat am 9.11.2007 wurde die Entwicklung eines Vorhabens zu Ende geführt, die bereits am 6.9.2004 mit einem Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums begonnen hatte. Auslöser der Reformbestrebungen waren vor allem erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen das RBerG, aufgrund derer das BVerfG eine einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des RBerG vornahm. So stellte das Bundesverfassungsgericht etwa in der "Erbenermittler-Entscheidung" fest, dass die Tätigkeit eines Unternehmens, Erben aufzufinden und dabei Informationen und Tatsachenmaterial für die Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen zu beschaffen, nicht als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gewertet werden könne, da der Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit nicht rechtlich geprägt seien.[2] Als Auslöser zu nennen ist auch der Ex-OLG-Richter Helmut Kramer, der wiederholt sogenannte Totalverweigerer unentgeltlich vor Gericht verteidigte und deshalb mit dem Rechtsberatungsgesetz kollidierte.[3] Ähnlich erging es einem Mitarbeiter einer gemeinnützigen Hilfsorganisation in Stuttgart, der Asylbewerbern Tipps zur Durchsetzung eigener Rechte gegeben hatte und wegen unerlaubter Rechtsberatung verfolgt wurde.

Auch in der rechtspolitischen Diskussion wurde unter verschiedenen Aspekten Kritik am RBerG geübt. Zum einen wurde die Entstehungsgeschichte und der Zweck, der durch dieses "Nazi-Gesetz" angeblich verfolgt wurden, als Grund für eine Neuregelung angeführt.[4] Die Berechtigung dieser Kritik muss bezweifelt werden.[5] Zumindest in dem bis zum 30.6.2008 geltenden Wortlaut sind nationalsozialistische Ziele ebenso wenig zu erkennen wie im 1935 verabschiedeten StVG. Die übrige Kritik orientierte sich an dem gesellschaftlichen Wandel. Es wurde angeführt, dass das RBerG an die Verrechtlichung aller Lebensbereiche und die Entstehung neuer Dienstleistungsberufe, wie dem Patentüberwacher,[6] dem Energieberater oder dem bereits erwähnten Erbenermittler angepasst werden müsse.[7]

Der Regierungsentwurf sah eine Umsetzung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, verbunden mit einer umfangreichen Liberalisierung der Rechtsberatung, vor. Nur noch im Kern rechtlich geprägte Dienstleistungen sollten Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Als Einfallstor für die Anwendung des RDG wurde der Begriff der "Rechtsdienstleistung" definiert. Die Zusammenarbeit von Anwälten mit anderen gewerblichen Dienstleistungsanbietern in "Sozietäten" sollte erlaubt werden. Die Mediation sollte auch bei rechtlichen Vereinbarungen von einem Erlaubnisvorbehalt weitgehend befreit werden.

Obwohl vonseiten der Anwaltschaft vereinzelte Stimmen frühzeitig Kritik an den Entwürfen äußerten,[8] wurden erst im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages deutliche Modifikationen am Regierungsentwurf vorgenommen.[9] Die bis dahin enge Definition der "Rechtsdienstleistung" wurde erweitert. Die Entwurfsvorschrift über die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten als Subunternehmer wurde gestrichen. Auch die Freigabe der Mediation wurde eingeschränkt.

[4] Jerzy Montag, Plenarprotokoll 16/79, 7969 D, 7970 A; Schneider, MDR 1976, 1 ff.
[5] Vgl. dazu Römermann, Einleitung, in: Grunewald/Römermann, RDG, Kommentar, 2008.
[6] BVerfG, NJW 1998, 3481.
[7] So etwa Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593.
[8] Vgl. etwa Römermann, DB 2005, 931, 936; ders., BRAK-Mitt. 2005, 98 ff.
[9] Vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/6634 vom 10.10.2007.

B. Ausgestaltung des RDG

I. Anwendungsbereich des RDG

Da das RDG nicht alle Rechtsdienstleistungsbefugnisse abschließend regelt, ist in § 1 Abs. 1 RDG der Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmt. Dieser umfasst nur die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Die Beratung einer Prozesspartei, die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen und die außergerichtliche Verhandlung mit dem Prozessgegner während eines Klageverfahrens fallen in den Anwendungsbereich des RDG.[10] Sofern aber Rechtshandlungen vorgenommen werden, die unmittelbar an das Gericht adressiert sind, findet das RDG keine Anwendung. Die Frage, ob diese Rechtshandlungen gegenüber dem Gericht zulässig sind, wird vielmehr in den einzelnen Prozessordnungen beantwortet. Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, durch das das RDG verabschiedet wurde, beinhaltet daher auch zahlreiche Änderungen in d...

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