Während die Erlaubnistatbestände der §§ 5 bis 8 RDG sich auf allgemeine Rechtsdienstleistungen in ihrer gesamten Bandbreite erstrecken können und keinen besonderen Nachweis der Berufsqualifikation erfordern, regelt Teil 3 des RDG "Spezialdienstleistungsberufe", die nur in einem Teilbereich eines Rechts nach Registrierung bei der zuständigen Landesjustizverwaltung ausgeübt werden dürfen. § 10 RDG nennt Inkasso, Rentenberatung und ausländisches Recht als Bereiche, für die eine Rechtsdienstleistungsbefugnis als "registrierte Person" erlangt werden kann. In § 11 RDG werden die jeweiligen spezifischen Kompetenzerfordernisse für die drei Bereiche näher aufgefächert. Die Voraussetzungen wie persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde sind in § 12 RDG erläutert. Die Registrierung wird im Rechtsdienstleistungsregister unter www.rechtsdienstleistungsregister.de bundesweit zentral öffentlich bekannt gemacht. Sie ist unter den Vorraussetzungen des § 14 RDG zu widerrufen. Für Erlaubnisinhaber sieht das Einführungsgesetz zum RDG bei rechtzeitiger Registrierung innerhalb eines halben Jahres den Erhalt des Status quo vor. Sie können sich ohne Sachkundenachweis registrieren lassen.

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