Um "Klarheit" bei der Abgrenzung der erlaubten von der unerlaubten Rechtsberatung zu schaffen, hat der Gesetzgeber den zentralen Begriff der Rechtsdienstleistung eingeführt und diesen in § 2 Abs. 1 RDG definiert: "Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert." Ziel ist es, festzustellen, welche Tätigkeiten überhaupt in den Anwendungsbereich der §§ 3 ff RDG fallen. In § 2 Abs. 2 RDG werden unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG typische Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleistungen bestimmt. Konsequenz ist, dass Inkassodienstleistungen als Hauptleistung nur von registrierten Personen oder umfassend befugten Rechtsdienstleistern, also Rechtsanwälten oder Rechtsbeiständen, erbracht werden dürfen. In § 2 Abs. 3 RDG werden dagegen bestimmte Dienstleistungen aus dem Bereich der Rechtsdienstleistung herausgenommen. Die Struktur des § 2 RDG ist somit übersichtlich und klar. Auch ist positiv festzustellen, dass durch die Neustrukturierung die Wortvielfalt des RBerG entfällt, die die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung unterschied. Dennoch muss nun im Rahmen des Begriffs der Rechtsdienstleistung anhand unbestimmter Rechtsbegriffe abgegrenzt werden. Dies ist umso schwieriger, als der häufig sogenannten amtlichen "Gesetzesbegründung" noch der Wortlaut des Regierungsentwurfs zugrunde lag. Es ist daher genau zu prüfen, ob der verabschiedete Wortlaut noch im Sinne der Entwurfsbegründung interpretiert werden kann.

1. Konkrete fremde Rechtsangelegenheit

Zunächst fordert das Gesetz für das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung, dass es sich um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten handelt. Diese Voraussetzung ist bereits aus der bisherigen Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz bekannt.[13] Abzugrenzen ist die fremde Angelegenheit von der eigenen Angelegenheit. Entscheidend ist, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Rechtsangelegenheit liegt. Beim Auftreten aufgrund einer besonderen gesetzlichen Rechtsstellung, etwa als gesetzlicher Vertreter oder Angestellter eines Unternehmens liegt keine fremde Angelegenheit vor. Unternehmensjuristen dürfen also weiterhin auch ohne Anwaltszulassung für ihren Arbeitgeber rechtlich tätig werden. Um eine fremde Angelegenheit handelt es sich dagegen, wenn der Dienstleister lediglich ein mittelbares Eigeninteresse hat. Ebenso ist eine fremde Angelegenheit anzunehmen, wenn jemand zwar nach außen im eigenen Namen auftritt, wirtschaftlich aber für Rechnung eines Dritten handelt.

Eine konkrete Angelegenheit ist gegeben, wenn sich die Angelegenheit auf einen konkreten Sachverhalt bezieht. Gemeint ist, dass es sich um die Rechtsangelegenheit einer bestimmten einzelnen Person handelt. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die sich an die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis richten, etwa bei Vorträgen, Aufsätzen oder Büchern.[14]

[14] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/3655, S. 48.

2. Einzelfall

Das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung erfordert die Prüfung eines Einzelfalls. Durch diese Voraussetzung wurde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsberatung in den Medien u. a. in den Entscheidungen "Mahnman"[15] und "Auto-Bild/Sat 1"[16] umgesetzt. Im Hinblick auf den Schutz der Rundfunkfreiheit ist die abstrakte Behandlung von Rechtsfragen in Presse und Rundfunk keine Rechtsdienstleistung. Zu fragen ist, ob eine Hilfestellung für einen einzelnen Fall erbracht wird. Für die Abgrenzung, ob es sich um eine allgemeine Information handelt, spielt die Kommunikationsform keine Rolle. Auch die Beratung über eine Telefon-Hotline oder in einem Internetforum kann und wird im Regelfall sogar eine Einzelfallprüfung darstellen. Entscheidend ist, ob eine spezifische Beratung in einem Einzelfall stattfindet.

[15] BVerfG, NJW 2004, 1855.
[16] BVerfG, NJW 2004, 1855 ff.

3. Erfordernis der rechtlichen Prüfung

Entscheidende Voraussetzung der gesetzlichen Begriffsdefinition ist das Erfordernis einer "rechtlichen Prüfung". Die gesetzliche Definition der Rechtsdienstleistung ist im Verlauf der Gesetzesentwicklung mehrfach geändert worden. Noch im Regierungsentwurf wurde die Rechtsdienstleistung definiert als "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung der Rechtsuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert." Nach Beratungen im Rechtsausschuss wurde die Definition dahingehend geändert, dass das Wort "besondere" gestrichen wurde. Der Rechtsausschuss brachte in seiner Begründung zum Ausdruck, dass eine inhaltliche Änderung durch die Streichung nicht beabsichtigt wäre und diese nur der Klarheit diene.[17] Folgerichtig hält das Bundesjustizministerium in seinen auf der Homepage veröffentlichten "Eckpunkten" an den Beispielen aus der Entwurfsbegründung fest.[18] Die "Geltendmachung unstreitiger Ansprüche" und die "Mitwirkung bei Vertragsschluss oder Vertragskündigung" sollten nicht a...

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