Das RDG ist im Vergleich zu seinem Vorgänger klarer und übersichtlicher strukturiert. Dennoch wurde bei einer entscheidenden Weichenstellung, der Definition der Rechtsdienstleistung, keine überzeugende Lösung gefunden. Inhaltlich hat der Gesetzgeber die komplexen und schwierigen Sachverhalte weiterhin den Rechtsanwälten vorbehalten. Durch die offene Gestaltung des § 5 RDG ist eine Entwicklung hin zu neuen Tätigkeits- und Berufsfeldern allerdings möglich. Für die erbrechtliche Beratungspraxis ist das Auftreten neuer Konkurrenten zur Anwaltschaft zunächst nicht zu befürchten. Soweit Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern in diesem Bereich Rechtsdienstleistungsbefugnisse zustanden, wurden diese erhalten, aber nicht wesentlich erweitert. Die Testamentsgestaltung, Erbauseinandersetzung oder die Regelung der Unternehmensnachfolge wurden nicht den Mediatoren, Steuerberatern oder Banken preisgegeben. Es bleibt zu hoffen, dass die engen Grenzen der Rechtsdienstleistungsbefugnisse durch die Rechtsprechung konkretisiert und durch alternative Rechtsdienstleister erkannt werden.

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