Bestimmte Tätigkeiten werden vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 RDG ausdrücklich nicht als Rechtsdienstleistungen qualifiziert. Keine Rechtsdienstleistungen sind – wie bislang – Gutachtenerstattung, Schiedsrichtertätigkeiten, Arbeitnehmervertretung, Rechtsberatung innerhalb von Konzernen und die Darstellung von Fällen in den Medien. Von besonderer Bedeutung ist § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG, wonach eine Rechtsdienstleistung nicht vorliegt bei "Mediation und jeder vergleichbaren Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche eingreift." Die Vorschrift betrifft einerseits die "Mediation" im engeren Sinne. Da jedoch zum Begriff "Mediation" keine feststehende Definition existiert, will der Gesetzgeber auch alle anderen "alternativen Streitbeilegungsformen" erfassen. Das Gesetz ist daher auf den gesamten Bereich außergerichtlicher Streitbeilegungskonzeptionen anwendbar. Noch nach dem Wortlaut des Regierungsentwurfs musste befürchtet werden, dass die Mediation sich als Trojanisches Pferd der Rechtsdienstleistung erweisen könnte. Denn die Entwurfsformulierung sah für Mediatoren auch die Möglichkeit der "Protokollierung einer Abschlussvereinbarung" vor und war somit wesentlich offener. Nichtanwaltlichen Mediatoren wäre unter Berufung auf die Protokollierungsmöglichkeit faktisch jede Rechtsberatung erlaubt. Auch eine Abschlussvereinbarung bei Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften oder der Gestaltung der Unternehmensnachfolge hätte nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG keine Rechtsdienstleistung dargestellt. In der erbrechtlichen Beratung hätte die Tätigkeit von Mediatoren somit zu neuer Konkurrenz durch die Hintertür führen können.

Letztlich wurde die Mediation nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des RDG herausgenommen, als nicht "durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingegriffen wird". Beeinflusst der Mediator die Mediation, indem er rechtsgestaltende Handlungen vornimmt, so liegt regelmäßig eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung iSd Gesetzes vor. Die Abgrenzung zur Erlaubnisfreiheit kann im Einzelnen schwierig sein. Die allgemeine Darstellung rechtlicher und tatsächlicher Handlungsoptionen soll nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nicht zur Erlaubnispflicht führen.[21] Hier stellt sich die Frage, wann durch eine allgemeine Darstellung ein "Eingreifen" iSd § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG vorliegt. Dies wird nicht erst dann der Fall sein, wenn der Mediator mit einem Vorschlag Erfolg hat, sondern bereits mit dem Vorschlag selbst. Bereits dieser bringt die Gefahr der Beeinflussung mit sich. Diese soll aber zum Schutz des Rechtsuchenden verhindert werden, da bei einem Mediator ohne einschlägige Vorbildung nicht sichergestellt ist, dass die rechtlichen Probleme der Vorschläge zutreffend durchdacht sind. Die allgemeine Darstellung ist daher eng zu verstehen. Sie beschränkt sich auf die bloße Darstellung einer oder mehrerer Handlungsoptionen durch den Mediator, ohne eine davon konkret vorzuschlagen. So darf der nichtjuristische Mediator, etwa im Rahmen einer Erbmediation, die Parteien über gesetzliche Annahmefristen und Erbteilsregelungen informieren. Auch die bloße Information darüber, dass beispielsweise Pflichtteilsregelungen existieren, von denen nicht abgewichen werden kann, stellt eine bloße Information dar. Der rechtliche Teil der Tätigkeit kann entgegen der Entwurfsbegründung nicht unter § 5 Abs. 1 RDG fallen. Es fehlt soweit an einem definierten eigenständigen Berufsbild. Eine Mediation wird vielmehr typischerweise von Rechtsanwälten, Notaren, Psychologen oder Sozialpädagogen durchgeführt.

[21] Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/6634, S. 63; Kunert, BRAK-Mitt. 2008, 53,54.

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