Einigkeit besteht darüber, dass die Suche nach einem unbekannten Erben keine Rechtsdienstleistung darstellt. Es fehlt am Merkmal der rechtlichen Prüfung. Im Dienstleistungsbereich eines Erbenermittlers gibt es über die Ermittlung hinaus Tätigkeiten, die an § 5 RDG zu messen sein werden. Die bloße Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinantrags ist im Zweifel noch Nebenleistung, da ein innerer Zusammenhang mit der Erbermittlungstätigkeit nicht zu leugnen ist. Der Hinweis darauf, dass Personenstandsurkunden im Rahmen der Ermittlung erforderlich sein können, sowie die Beschaffung solcher Urkunden stehen ebenfalls in sachlichem Zusammenhang mit der Erbensuche.[37] Darüber hinausgehende rechtliche Beratungen über Ansprüche und ihre Durchsetzung im Einzelfall sind nicht mehr als Nebenleistung zur Erbermittlung anzusehen und werden daher nicht von § 5 Abs. 1 RDG erfasst.[38]

[37] Vgl. zum früheren Recht: LG Darmstadt, NJW-RR 2001, 1015; zustimmend Weth in: Henssler/Prütting, Art. 1 § 5 RBerG Rn 27.
[38] Hirtz, in: Grunewald/Römermann, RDG, § 5 Rn 110 ff; BVerfG, NJW 2002, 3531 ff. (mit Anmerkung Grunewald in ZEV 2003, 469); BGH, NJW 1989, 2125 ff.

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