Das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung erfordert die Prüfung eines Einzelfalls. Durch diese Voraussetzung wurde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsberatung in den Medien u. a. in den Entscheidungen "Mahnman"[15] und "Auto-Bild/Sat 1"[16] umgesetzt. Im Hinblick auf den Schutz der Rundfunkfreiheit ist die abstrakte Behandlung von Rechtsfragen in Presse und Rundfunk keine Rechtsdienstleistung. Zu fragen ist, ob eine Hilfestellung für einen einzelnen Fall erbracht wird. Für die Abgrenzung, ob es sich um eine allgemeine Information handelt, spielt die Kommunikationsform keine Rolle. Auch die Beratung über eine Telefon-Hotline oder in einem Internetforum kann und wird im Regelfall sogar eine Einzelfallprüfung darstellen. Entscheidend ist, ob eine spezifische Beratung in einem Einzelfall stattfindet.

[15] BVerfG, NJW 2004, 1855.
[16] BVerfG, NJW 2004, 1855 ff.

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