Banken bieten im Rahmen ihrer allgemeinen Leistungen, wie Depotverwaltung, Finanzierung und allgemeine Vermögensbetreuung, häufig Tätigkeiten an, die mit Rechtsfragen zusammenhängen. Solche Hilfestellungen sind in der Regel Rechtsdienstleistungen, so etwa die Beratung über Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten. Bei diesen Tätigkeiten kann es sich um eine zulässige Nebenleistung der Bank handeln, wenn sie im Zusammenhang mit einem konkreten Hauptgeschäft der Bank stehen. Ohne ein solches Hauptgeschäft ist die Beratung der Bank nicht über § 5 RDG zu legitimieren. Zwar mag die Bank sich darauf berufen, dass als Nebenpflicht aus verschiedenen Verträgen Vermögensinteressen zu wahren sind. Dies reicht jedoch nicht aus, um damit Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen zur Vermögensbetreuung zu legitimieren. Es fehlt der innere Zusammenhang mit dem Bankgeschäft.

Praktisch relevant ist der Bereich der Vermögensnachfolge, der im Zusammenhang mit der Vermögensanlage Gegenstand von Beratungswünschen sein kann. Hier kann eine Bank über rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten beraten, soweit ein Zusammenhang mit der Anlagestrategie besteht. Es ist den Banken nicht untersagt, verschiedene rechtliche Handlungsoptionen wie etwa Testamentsvollstreckung, stiftungsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Gestaltungen aufzuzeigen und allgemeine Hinweise zur Errichtung von letztwilligen Verfügungen zu geben. Auch darf darüber aufgeklärt werden, welche Form eingehalten werden muss.

Sobald jedoch Einzelheiten der Testaments- oder Erbvertragsgestaltung in den Mittelpunkt rücken, verschiebt sich der Schwerpunkt der Tätigkeit, sodass sie nicht mehr Nebenleistung des Bankgeschäfts ist. Hinsichtlich der erbrechtlichen Beratung gab es Versuche, Entwürfe von Testamenten und sogar Entwürfe von Stiftungssatzungen unter Hinweis auf die allgemeinen Pflichten zu rechtfertigen.[33] Die erbrechtliche Beratung im Rahmen der Testamentserrichtung oder der Ausgestaltung eines Erbvertrags ist jedoch keinesfalls Nebenleistung iSd § 5 Abs. 1 RDG. Der Entwurf von Testamenten und Stiftungssatzungen begründet eigene Hauptleistungspflichten. Diese stehen eigenständig neben den Hauptleistungspflichten, die die Bank für den Kunden übernimmt. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass schwierige Rechtsfragen zu klären sind, die ein erhebliches Haftungspotenzial in sich bergen.

Durch die Hinzuziehung eines angestellten Rechtsanwalts, also etwa eines im Unternehmen beschäftigten Syndikusanwalts, kann keine zulässige Rechtsdienstleistung herbeigeführt werden. Denn der Beratungsvertrag käme in diesem Fall noch immer mit der Bank zustande. Die Bank ist jedoch zu Rechtsdienstleistungen, die nicht bloße Nebenleistungen sind, nicht befugt. Eine Zusammenarbeit von Banken mit nicht angestellten Rechtsanwälten als "Erfüllungsgehilfen" ist ebenfalls kein Weg für die Banken, nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen anzubieten. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Vorschrift des § 5 Abs. 3 RDG, der eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten als Subunternehmer möglich gemacht hätte, wurde verworfen. Dies ist zu begrüßen, da der Schutzzweck des § 1 Abs. 1 S. 2 RDG nur gewährleistet werden kann, wenn der Rechtsuchende unmittelbar vom Rechtsanwalt den vollen Pflichtenkatalog einfordern kann, so insbesondere die Verschwiegenheit, das Verbot widerstreitender Interessen, Qualifikation und Haftpflichtversicherungsschutz.

[33] Ähnlich argumentiert zum früheren Recht: BGH, NJW 1978, 322, 323; Weth in: Henssler/Prütting, Art. 1 § 5 RBerG Rn 22.

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