Der Grundsatz der freien Vererblichkeit bleibt auch weiterhin unverändert erhalten. Insoweit gelten die oben getroffenen Ausführungen fort.

Weiterhin zulässig bleiben Einziehungs- und Abtretungsklauseln. Bei der Einziehung ist jedoch zu beachten, dass künftig die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile stets mit dem Stammkapital übereinstimmen muss, § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG-E, ein Auseinanderfallen ist unzulässig. Das hat zur Folge, dass die Einziehung künftig mit weiteren Maßnahmen verbunden werden muss, damit der Beschluss über die Einziehung wirksam ist. In Betracht kommt dabei die Kapitalherabsetzung, die Aufstockung der Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bildung eines neuen Geschäftsanteils. Es empfiehlt sich, eine der Maßnahmen in der Satzung unmittelbar bei der Regelung der Einziehung zu regeln. Weiterhin ist zu beachten, dass die Einziehung ebenso wie die Abtretung eines Geschäftsanteils eine Veränderung des Gesellschafterbestandes nach sich zieht und daher stets eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist (§ 40 GmbHG-E, dazu unter II 3.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge