I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Beschl. des AG Hamburg-St. Georg v. 6.7.2020, mit dem die zur Begründung eines Antrags des Beteiligten zu 5) auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet worden sind. Der Beteiligte zu 5) ist der Sohn des mittlerweile verstorbenen früheren Testamentsvollstreckers, der wiederum ein Schwiegersohn der Erblasserin war. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Töchter und Erbinnen der Erblasserin.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die ausführliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 3.6.1984 (Bl. 35 ff. d. A.) den früheren Testamentsvollstrecker P … B … zum Mittestamentsvollstrecker bestimmte und u.a. weiter verfügte:

Zitat

"Bei späterem Wegfall eines Testamentsvollstreckers durch Tod oder sonstige tiefgreifende Behinderung ist der übrig bleibende Testamentsvollstrecker berechtigt, alleine weiter zu amtieren. Es soll aber für diesen Fall ausdrücklich dem Ermessen des dann allein amtierenden Testamentsvollstreckers überlassen sein, ob er einen weiteren Testamentsvollstrecker seines Vertrauens bestellen will."

Mit privatschriftlichem Testament vom 21.6.2003 (Bl. 42 d.’A.) bestimmte die Erblasserin den früheren Testamentsvollstrecker P … B … zum alleinigen Testamentsvollstrecker. Die Eingangsworte des Testamentes lauteten dabei:

Zitat

"Unter Aufrechterhaltung meiner bisherigen letztwilligen Verfügungen."

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 10.4.2019, eingegangen beim AG Hamburg-St. Georg am 16.4.2019 (Bl. 945 d. A.), hat der frühere Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 5) (C … B …) zum Mitvollstrecker und Nachfolger benannt. Mit Schriftsatz vom 16.9.2019 (Bl. 1213 d. A.) kündigte der frühere Testamentsvollstrecker sein Testamentsvollstreckeramt. In der Anhörung am 17.9.2019 erklärte der Beteiligte zu 5), das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen (Bl. 1235 d. A.).

Zwischenzeitlich ist der frühere Testamentsvollstrecker P … B … am 29.6.2020 verstorben. Alleinerbin ist – inzwischen unstreitig – seine Witwe G … B … , die Beteiligte zu 3).

Gegen den Beschl. des AG Hamburg-St. Georg vom 6.7.2020, mit dem die zur Begründung eines Antrags des Beteiligten zu 5) auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet worden sind, zugestellt am 9.7.2020, hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 5.8.2020, eingegangen bei Gericht am 6.8.2020, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Testamentsvollstrecker P … B … sei nicht berechtigt gewesen, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. In dem Testament vom 21.6.2003 habe die Erblasserin ihren Schwiegersohn P … B … zum alleinigen Testamentsvollstrecker bestimmt, ohne jedoch – anders als im Testament vom 3.6.1984 – ihn zu berechtigen, einen neuen Testamentsvollstrecker einsetzen zu dürfen. Ohne die Absicht, diesen Punkt zu ändern, hätte es angesichts des zwischenzeitlichen Versterbens des mitbenannten Testamentsvollstreckers W … L … nicht eines neuen Testaments bedurft. Die Erblasserin sei davon ausgegangen, dass der frühere Testamentsvollstrecker P … B … den Nachlass als Einzeltestamentsvollstrecker zu Ende abwickle. Eine Dauertestamentsvollstreckung, wie sie das AG zu Unrecht angenommen habe, widerspreche den Formulierungen und Aufteilungsanordnungen des Testaments vom 3.6.1984.

Zudem wäre das Recht des früheren Testamentsvollstreckers, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, sofern er es denn gehabt hätte, aufgrund der schweren Pflichtverletzungen bei der Führung der Testamentsvollstreckung und seines eigennützigen Verhaltens verwirkt. Insbesondere habe der frühere Testamentsvollstrecker mit der Beteiligten zu 2) nach dem Tod der Erblasserin keinen Mietvertrag für die von ihr genutzte Wohnung abgeschlossen und nicht dafür gesorgt, dass eine die Kosten und den Erhalt der Immobilie deckende Miete vereinbart wurde. Er habe die Verfügungen der Erblasserin, dass die Grundstücke im Einvernehmen ihrer drei Töchter veräußert werden könnten, die Bankguthaben aufgeteilt und an die drei Töchter ausgekehrt werden sollten, die Mieteinnahmen der Immobilien jährlich an die drei Töchter ausgezahlt werden und die persönliche Habe der Erblasserin unter ihren drei Töchtern aufgeteilt werden sollte, nicht hinreichend umgesetzt.

Die fachliche Eignung des neuen Testamentsvollstreckers C … B … sei nicht gegeben. C … B … sei im technischen Bereich des Theaters tätig gewesen und müsse sich, wenn er tatsächlich eine Aufklärung herbeiführen wolle, umfänglicher anwaltlicher Unterstützung bedienen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 5) die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker vermutlich kostengünstiger ausüben könne als ein fremder Testamentsvollstrecker.

Dem neuen Testamentsvollstrecker C … B … fehle außerdem die erforderliche Unparteilichkeit und Unbefangenheit. Soweit der ne...

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