Das KG ist der hier kritisierten Auffassung des OLG München indes nicht gefolgt und hat die Stellung des bevollmächtigten (Allein-) Erben im Grundbuchverfahren erheblich gestärkt.

In seinem Beschluss vom 2.3.2021 führt das Gericht aus:

Zitat

"Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO […]"

Der Beschluss vermag dabei auch unter dogmatischen Gesichtspunkten zu überzeugen: So erkennt das KG die Relevanz der Frage, wer überhaupt vertreten werden soll. Dieses Problem hatte das OLG München noch offen gelassen, obwohl die Vertretung eines Verstorbenen bereits begrifflich ausscheidet.[21] Nach Ansicht des KG gibt der bevollmächtigte Erbe die Erklärung im Namen der Erben des Vollmachtgebers ab.[22] Im Hinblick auf ein daher in Rede stehendes Konfusionshindernis erläutert das Gericht, die Legitimationswirkung der Vollmacht solle zumindest solange erhalten bleiben, wie die Interessenlage dies rechtfertigt. Von einer solchen Lage sei auszugehen, "soweit die Vollmacht dem Bevollmächtigten materiell- oder verfahrensrechtlich weitergehende Befugnisse und Handlungsmöglichkeiten eröffnet, als sie dem Alleinerben zur Verfügung stehen, und keine schutzwürdigen Interessen Dritter oder des Rechtsverkehrs gegen das Fortbestehen der Vollmacht sprechen." Begründend weist das Gericht darauf hin, dass die Vollmacht des Alleinerben ihre Geltung behält, wenn er sich durch die Testamentsvollstreckung oder eine Nacherbfolge in seiner Verfügungsmacht gehindert sieht.[23]

Der der Vollmacht innewohnende Rechtsschein wird demnach nicht schlichtweg dadurch zerstört, dass es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Alleinerben handelt. (Potenzielle) Allein- und Miterben wären somit im Grundbuchverfahren hinsichtlich der Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 1 GBO gleichgestellt. In der Konsequenz bedeutet dies, im Vergleich zu den unterschiedlichen Ansätzen in der bisherigen Rechtsprechung, einen erheblich erweiterten Handlungsspielraum für den Bevollmächtigten.

[20] KG, Beschl. v. 2.3.2021 – 1 W 1503/20, Zerb 2021, 221.
[21] BGH, Urt. 23.2.1983 – Iva ZR 186/81, NJW 1983, 1487; dazu Zimmer, NJW 2016, 3341, 3342 m.w.N.

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