Auf einen Blick

In der Praxis wird die Frage, ob die Vorsorgevollmacht oder aber der Erbschein das jeweils geeignete Legitimationspapier ist, so lange von Bedeutung sein, solange eine höchstrichterliche Klärung aussteht. Die Rechtsprechung hat sich in mehreren Anläufen bemüht, das Legitimationsmittel der transmortalen Vollmacht zu stärken und wurde für ihre Versuche nicht nur aus praktischen, sondern auch aus dogmatischen Gründen kritisiert. Der aktuelle Beschluss des KG greift die neuralgischen Punkte auf und stärkt die Position des bevollmächtigten Erben. Dennoch fehlt es in der Praxis an Rechtssicherheit, da das Schicksal der bevollmächtigten Erben immer noch von der "Deutungshoheit" der Grundbuchämter in den jeweiligen Bezirken geprägt sein wird.[34] Aktuell kann nur die Empfehlung ausgesprochen werden, dass der Bevollmächtigte Alleinerbe bei der Veräußerung ausschließlich in seiner Eigenschaft als Vertreter des Erben auftritt, da andernfalls die Legitimationswirkung der Vollmacht wegzufallen droht. Liegt eine öffentliche Verfügung von Todes wegen vor, so ist die Empfehlung, dass mit einem kumulativen Auftreten einer gestuften Antragsformulierung die Klippen eine Konfusion umschifft werden können.

Dies ist sicherlich eine Empfehlung, die der Praktiker beherzigen wird, die aber nur schwer dem Laien vermitteln kann. Es ist daher zu hoffen, dass die eingangs erwähnte Beliebtheit der Vorsorgevollmacht und die zugleich in der Bevölkerung weitverbreitete Anwendung dieses Legitimationspapiers weiter von der Rechtsprechung gestärkt werden. Die Vorsorgevollmacht sollte dabei in der Wahrnehmung als geeignetes Legitimationspapier neben dem Erbschein die weitere Akzeptanz in der Rechtsprechung und vor allem bei den Grundbuchämtern finden.

Autor: von Dr. Pierre Plottek, Notar und Fachanwalt für Erbrecht, Bochum

ZErb 7/2021, S. 253 - 257

[34] Hierzu Zimmer, ZEV-Report Zivilrecht 233, 235.

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