Hinweis

Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbst­studiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle bezieht sich auf ca. 28 Seiten Aufsätze und Rechtsprechung auf den Seiten 253–280 in der Zeitschrift ZErb 07/2021.

Der Lernerfolg für 2,5 Stunden Fortbildung als Fachanwalt für Erbrecht kann bestätigt werden, sofern mindestens 75 % der nachfolgenden 10 Fragen zutreffend beantwortet werden. Nach Eingang der vollständig ausgefüllten und unterzeichne­ten Lernerfolgskontrolle (bitte ausschließlich per E-Mail unter dvev@erbrecht.de) wird eine Bescheinigung über 2,5 Stunden Fachanwaltsfortbildung im Selbststudium zur Vorlage bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer ausgestellt und per E-Mail übersandt.

Legen Sie Ihrer Kammer sowohl die ausgefüllte Lernerfolgskontrolle als auch die gelesene Lektüre und die Bescheinigung vor.

Zu BGH, Urt. v. 10.3.2021 – IV ZR 8/20

 
1. Der im Jahr 2013 verstorbene Erblasser wurde aufgrund eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen, das er mit seiner vorverstorbenen Ehefrau errichtet hatte, beerbt von den gemeinsamen drei Kindern. Seiner Nachbarin hatte er eine Bankvollmacht erteilt, mittels der diese Geldbeträge in Höhe von rund 150.000 EUR von seinem Konto abgehoben hatte. Nach den Abhebungen erklärte der Erblasser in einer notariellen Urkunde, dass es sich hierbei um Schenkungen gehandelt habe, über die die Bevollmächtigte keine Auskunft und keine Rückzahlung schulde. Eine Tochter des Erblassers verklagte die Nachbarin auf Zahlung von 150.000 EUR an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Kindern. Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung gegen das Urteil war erfolglos. Mit welcher Begründung hob der BGH das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die’Sache dorthin zurück?
  A) Das Berufungsgericht nahm zu Unrecht an, dass die Klägerin einen Anspruch nach § 2287 BGB (analog) für die Erbengemeinschaft geltend machen könne.
  B) Die Schenkungsversprechen des Erblassers an die Nachbarin waren zwar zunächst formunwirksam, der Mangel der Form wurde jedoch nach §§ 518 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB durch die notariell beurkundete Genehmigung der Leistung geheilt.
  C) Der BGH bejahte einen Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB. Allerdings gehört dieser nicht zum Nachlass, sondern steht’jedem Miterben zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil zu, so dass die Klägerin nur die Rückzahlung des’entsprechenden Anteils der verschenkten Beträge verlangen konnte.
  D) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 2287 BGB nicht hinreichend geprüft. Gemäß den Erklärungen des Erblassers in der notariellen Urkunde könnte ein billigenswertes lebzeitiges Eigeninteresse für die Schenkungen vorgelegen haben.

Zu BGH, Beschl. v. 24.3.2021 – IV ZR 269/20

 
2. Die Geschwister A und B streiten um Pflichtteilsansprüche nach ihrer im Jahr 2017 verstorbenen Mutter M. Diese hatte in einem notariellen Testament von 2015 ihren Sohn A zu ihrem Alleinerben eingesetzt und verfügt, dass ihre beiden anderen Kinder, B und C, lediglich ihren Pflichtteil erhalten sollen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit 2007 pflegebedürftig sei und ihre Pflege und Betreuung seither ausschließlich von A durchgeführt werde. Darüber hinaus kümmere sich A um die Verwaltung ihres Mehrfamilienhauses sowie um die Pflege des Grabes ihres verstorbenen Ehemannes. Nach dem Ableben von M macht B Pflichtteilsansprüche gegen A in Höhe von 1/6 des Nettonachlasswertes geltend. A zahlt nur einen Bruchteil der Forderung und verweist im Übrigen auf einen ihm zustehenden Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB. Zu Recht?
  A) Ja. Ein Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB steht grundsätzlich auch dem Alleinerben gegenüber den Pflichtteilsansprüchen der anderen Abkömmlinge zu, da die Vorschrift des § 2057a BGB im Rahmen von § 2316 BGB zu berücksichtigen ist.
  B) Nein. Die §§ 2050 ff. BGB gehen von der Vermutung aus, dass der Erblasser in den dort geregelten Fällen eine Ausgleichung gewollt habe. Eine solche Vermutung greift aber nicht, wenn der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge bewusst abgewichen ist und etwa Pflegeleistungen durch die Zuwendung eines höheren Erbteils kompensiert hat.
  C) Nein. Vorliegend ergab die Testamentsauslegung, dass A gerade wegen seiner Pflegeleistungen zum Alleinerben eingesetzt wurde und seine Leistungen damit abgegolten werden sollten. Eine darüber hinausgehende Ausgleichung nach § 2057a BGB war von M nicht gewollt.
  D) Ja. § 2057a BGB begründet ein Recht des Abkömmlings, der besondere Leistungen gegenüber dem Erblasser erbracht hat, zum Ausgleich seiner Leistungen auch im Pflichtteilsrecht. In dieses Recht darf der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung nicht eingreifen.

Zu OLG Frankfurt, B...

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