Im Fall der Übertragung von Betriebsvermögen von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden gelten die Verschonungsregelungen in §§ 13a ff ErbStG. Dies gilt seit der Erbschaftsteuerreform 2016 durch die Einführung der sog. 26-Mio.-Euro-Erwerbsgrenze nicht mehr uneingeschränkt für Großerwerbe. Die Verfasserin geht in diesem Beitrag auf den Anlass dieser Einschränkungen ein, hinterfragt, ob der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung die richtige Perspektive im Einklang mit dem Verschonungszweck gewählt hat und erörtert, welche Folgeprobleme mit der gewählten Erwerbsperspektive einhergehen.

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