Rechtfertigungsgrundlage für die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen ist die Annahme einer Gefährdung des Bestands des Unternehmens und dessen Arbeitsplätze durch die Erbschaftsteuerlast beim Erwerber. Wie auch das Bundesverfassungsgericht feststellte, liegt es in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, bei einer nicht eindeutig geklärten und auch nicht ohne Weiteres aufklärbaren Sachlage seinen Entscheidungen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, sofern sich diese nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend, dass der Gesetzgeber eine ernsthafte Gefahr von Liquiditätsproblemen bei der Besteuerung des unentgeltlichen Übergangs von Unternehmen vertretbar und plausibel diagnostiziert hat. Die Gefährdungsvermutung genügt somit grundsätzlich als Rechtfertigungsgrundlage für die Ungleichbehandlungen durch die Steuerverschonungen, ohne dass im Einzelfall ein konkreter Nachweis der Bedürftigkeit erforderlich ist.[9]

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