I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung an die aus ihr und zwei weiteren Personen bestehende Erbengemeinschaft nach dem am 24.2.2013 verstorbenen Herbert J. W. (im Folgenden: Erblasser) wegen Überweisungen aus dessen Vermögen an die Beklagte.

Der Erblasser und seine vor ihm verstorbene Ehefrau hatten sich in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament vom Oktober 1997 gegenseitig als Alleinerben und als Schlusserben die Klägerin, eine Nichte der Ehefrau, weiterhin Inge H. und Josepha P. sowie u.a. die Tochter der Letztgenannten, Marianne Z., als Ersatzschlusserbin eingesetzt. Die Eheleute hatten ausdrücklich bestimmt, dass "die in diesem Testament niedergelegten Verfügungen […] wechselbezüglich" seien und "nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden" könnten.

Die Beklagte, eine Nachbarin des Erblassers, überwies aufgrund einer Bankvollmacht im März 2010 von einem Konto des Erblassers einen Betrag von 106.527,23 EUR mit dem Verwendungszweck "Schenkung" und im Oktober 2010 von dem Sparkonto des Erblassers einen weiteren Betrag von 50.000 EUR mit dem Verwendungszweck "Übertrag Sparbuch" auf ihr eigenes Konto.

In einer notariellen Urkunde vom 3.2.2011 erklärte der Erblasser unter anderem, seit 2009 habe er der Beklagten, die sich regelmäßig um ihn kümmere und zu der er seit Jahrzehnten ein nachbarschaftliches und später freundschaftliches Verhältnis habe, mehrfach größere Geldbeträge geschenkt. Sie habe in’seinem vollen Einverständnis aufgrund der erteilten Vollmacht Bankgeschäfte getätigt. Die entsprechenden Beträge habe er der Beklagten geschenkt. Alle Abhebungen und Schenkungen seien aus seiner Sicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte schulde keine Auskunft und Rückzahlung. Die Schenkungen habe er aufgrund "einer großen Sympathie" für die Beklagte vorgenommen.

Am 11.7.2011 überwies die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 50.000 EUR vom Sparbuch des Erblassers auf ihr Konto mit dem Verwendungszweck "für Betreuungsaufgaben".

Die Klägerin verlangt mit der Klage, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, die Rückzahlung der vorgenannten Beträge an die Erbengemeinschaft. Sie trägt vor, wirksame Schenkungsverträge hätten nicht vorgelegen; der Erblasser habe von den Überweisungen keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte bestreitet unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 710 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist.

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