I.

Die Parteien sind zwei der drei Kinder der am 4.2.2017 verwitwet verstorbenen Erblasserin. Diese hatte in ihrem notariellen Testament vom 31.8.2015 unter § 2 den Beklagten als Alleinerben eingesetzt. Weiter heißt es dort:

"Zur Begründung weise ich darauf hin, dass mein Sohn [Beklagter] seit dem Jahr 2007 meine Pflege und Betreuung übernommen hat. Hierzu führe ich im Einzelnen aus:"

Ich bin seit spätestens Oktober 2007 pflegebedürftig und bedarf der häuslichen Pflege. Diese Pflege wird ausschließlich allein von meinem Sohn [Beklagter] durchgeführt, […]

Er verwaltet darüber hinaus auch das Mehrfamilienhaus und kümmert sich allein um die Grabpflege des Grabes meines verstorbenen Ehemannes.

Aus den vorgenannten Gründen sollen die beiden anderen Kinder lediglich ihren Pflichtteil erhalten, wobei ich darauf hinweise, dass mein Sohn [Kläger] zur Anrechnung auf den Pflichtteil bereits 10.000 EUR am 18.11.2010 erhalten hat. …“

Der Nettonachlass belief sich auf 337.249,29 EUR. Auf die vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsforderung zahlte der Beklagte 14.541,55 EUR und lehnte eine weitere Zahlung unter Hinweis auf einen ihm zustehenden Ausgleichsanspruch aus § 2057a BGB ab. Er hatte Pflegeleistungen für die Erblasserin erbracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge