I.

Die Antragsteller haben die Eintragung einer Grundschuld sowie – die Antragsteller zu 1–5) – die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom … 10.2019 haben die Antragsteller zu 1–4) ein in Bremerhaven gelegenes Grundstück erworben. Die Antragstellerin zu 5) war am … 3.2019 verstorben, d.h. sie lebte im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages nicht mehr. Sie war britische Staatsangehörige (England und Wales). Während der Beurkundung hat einer der übrigen Teileigentümer die Veräußerungserklärungen als vollmachtloser Vertreter für die Antragstellerin zu 5) abgegeben.

Mit Urkunde des High Court of Justice England and Wales (Oxford) war Herr Z, am … 08.2019, zum "administrator" des Nachlasses der Antragstellerin zu 5) bestellt worden. Dieser hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom … 01.2020 die mit der Urkunde vom … 10.2019 beurkundete Erklärung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom … 02.2020 die Eintragung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts des in England geltenden Grundsatzes der Nachlassspaltung für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen deutsches Recht gelte. Der Administrator könne in diesem Fall nicht auftreten. Erforderlich sei deshalb die Zustimmung der Erben der Frau X unter Vorlage eines gegenständlich beschränkten Erbscheins.

Gegen diese Zwischenverfügung haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Sie verweisen darauf, dass nach Art. 3 Nr. 1 lit. e. EGBGB das anwendbare Recht ausschließlich nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EU-ErbVO) zu ermitteln sei. Mangels Rechtswahl der Erblasserin bestimme sich das anwendbare Recht gem. Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Verstorbenen. Da diese in England gelebt habe, sei englisches Recht anzuwenden. Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. f. EU-ErbVO sei das ermittelte Recht auch auf die Rechte der Nachlassverwalter insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen anzuwenden. Gem. Art. 34 Abs. 1 EU-ErbVO komme es nur zu einer Rückverweisung, wenn das anzuwendende Recht auf das Recht eines Drittstaates hinweise. Da das Vereinigte Königreich noch Mitglied der Europäischen Union sei, müsse es noch als EU-Mitgliedsstaat behandelt werden. Eine Rückverweisung auf das deutsche Recht erfolge daher nicht.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat zur Begründung angegeben, die Vorschriften EU-ErbVO fänden keine Anwendung, weil das Vereinigte Königreich während seiner EU-Mitgliedschaft kein Mitgliedsstaat im Sinne der EU-ErbVO gewesen sei.

II.

Die Beschwerde ist statthaft.

Der Senat versteht die vom Notar eingelegte Beschwerde so, dass sie nicht in seinem Namen sondern im Namen der Antragsteller, d.h. der Verkäufer und für die Grundschuld auch für die Gläubigerin (die ebenfalls den Antrag auf Eintragung gestellt hat) eingelegt worden ist.

Die Beschwerde ist allerdings unzulässig, soweit sie auch für die Antragstellerin zu 5) eingelegt worden sein soll. Die Antragstellerin zu 5) (im Folgenden: Verkäuferin zu 5) ist bereits seit dem … 3.2019 verstorben und damit nicht parteifähig.

Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Das Grundbuchamt hat im Ergebnis zu Recht die Eintragung abgelehnt.

Nach Auffassung des Senats liegt für beide Anträge schon keine wirksame Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO vor. Auf den Kaufvertrag ist – trotz Beteiligung ausländischer – englischer – Verkäufer – gemäß Art. 4 Abs. 1 lit c. Rom I-VO deutsches Recht anzuwenden. Der Eigentumsübergang richtet sich gemäß Art. 3, 43 Abs. 1 EGBGB ebenfalls nach deutschem Recht, da es sich um ein in Deutschland belegenes Grundstück handelt.

Gemäß § 104 BGB kann jedoch nur eine rechts- und geschäftsfähige Person eine Willenserklärung abgeben. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit für die Verkäuferin zu 5) richtet sich gemäß Art. 7 EGBGB nach englischem Recht. Diese war im Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung bereits verstorben und konnte deshalb keine Erklärungen abgeben. Nach allen Rechtsordnungen endet die Rechtsfähigkeit mit dem Tod einer Person (Ludwig in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 7 EGBGB Rdnr. 14, Stand: 01.03.2020), sie kann dementsprechend auch keine Willenserklärungen mehr abgeben.

Auch ein vollmachtloser Vertreter kann nicht für eine im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verstorbene, d.h. nicht (mehr) existente Person auftreten, mit der Folge, dass die Erben der Verstorbenen die Erklärung genehmigen könnten. § 177 BGB ist auf eine derartige Konstellation nicht, auch nicht analog, anw...

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