Vorstehende Ausführungen werfen die Frage auf, wie den dargestellten Problemen in der Praxis begegnet werden kann. Festzuhalten ist zunächst, dass diese in der Regel nicht durch einseitige Maßnahmen auf Vermieterseite zu vertretbaren Bedingungen vollständig zu beseitigen sind. Zwar könnte man daran denken, durch Zwischenschaltung einer Person, die sowohl im Verhältnis zum Veräußerer als auch zum Erwerber "echter" Dritter im Sinne von § 566 BGB ist, den Übergang des Mietverhältnisses zu forcieren. Alternativ könnte auch eine Einbringung der Grundbesitzung in eine beteiligungsidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen, aus der sodann alle Miterben bis auf den oder die Erwerber austreten, so dass ein Anwachsungserwerb stattfindet.[26] In der Regel dürften aber die hierbei entstehenden Transaktionskosten (Notar, Grundbuchamt, evtl. Grunderwerbsteuer) als unangemessen hoch empfunden werden.[27]

Allerdings besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Vereinbarung unter allen Beteiligten zu regeln, dass das Mietverhältnis künftig ausschließlich zwischen Erwerber und Mieter unter Enthaftung der übrigen Miterben fortgesetzt wird.[28] Ein Anspruch auf entsprechende Mitwirkung gegen den Mieter ist zwar insbesondere unter Gesichtspunkten von Treu und Glauben denkbar. Er dürfte allerdings eher von den Gerichten nicht angenommen werden, da ansonsten die Wertung unterlaufen würde, die der Bundesgerichtshof bei Ablehnung der analogen Anwendung von § 566 BGB getroffen hat.

Kann eine Mitwirkung des Mieters nicht erreicht werden, sollte zumindest erwogen werden, den Erwerber durch die übrigen Miterben zu bevollmächtigen, alle Erklärungen das Mietverhältnis betreffend mit Wirkung für und gegen sie abzugeben.[29] Umgekehrt sollte eine Haftungsfreistellung durch den Erwerber zugunsten der übrigen Miterben in Betracht gezogen werden.

Im Übrigen kann es auch angezeigt sein, bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen die Entstehung von Erbengemeinschaften von vornherein zu vermeiden. Durch Alleinerbeinsetzung einer Person und Anordnung von Vermächtnissen zugunsten der weiteren in Aussicht genommene Begünstigten kann insoweit für klare Verhältnisse gesorgt werden; insbesondere wäre dann § 566 BGB bei der Vermächtniserfüllung zwanglos und unmittelbar anwendbar. In jedem Einzelfall ist dieses Vorgehen aber mit den hieraus resultierenden Nachteilen – etwa auf Ebene von Gestaltungsklarheit, Transaktionskosten und Haftungsfragen – sorgfältig abzuwägen. Jedenfalls aber sollte in Betracht gezogen werden, die Miterben gegenseitig zur Vollmachtserteilung und Haftungsfreistellung zu verpflichten. Hierbei ist das Gestaltungsmittel der Vermächtnisanordnung dem der Auflage vorzuziehen.

[26] Vgl. etwa Elzer, ZNotP 2019, 145 (147).
[27] Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zudem der Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung zu beachten.
[28] Forschner, DNotZ 2019, 922 (927).
[29] Herrler, MittBayNot 2019, 323 (327); Forschner, DNotZ 2019, 922 (927). Auf Passivseite besteht ohnehin nach allgemeinen Grundsätzen Einzelvertretungsbefugnis des Erwerbers.

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