Welches Erbrecht anzuwenden ist, wird durch das sogenannte internationale Privatrecht (choice-of-law) entschieden. Dieses Recht ist in den meisten US-Bundesstaaten im Wesentlichen gleich. Es folgt allerdings ganz anderen Regeln als das deutsche internationale Privatrecht. So stellen deutsche Gerichte für Erbfälle nach dem 17.8.2015[18] nach Inkrafttreten der Europäischen ErbrechtsVO[19] im Grundsatz auf den gewöhnlichen Aufenthalt[20] ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies die Staatsangehörigkeit des Erblassers.[21] Allerdings kann nach den Vorgaben der Europäischen ErbrechtsVO[22] das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden.
1. Bewegliches Vermögen
Gerichte in den USA dagegen stellen im Grundsatz auf das letzte Domizil (domicile) für bewegliches Vermögen ab und eine Rechtswahl bei domicile[23] in den USA ist zumeist unwirksam. Daher kann es passieren, dass deutsche und amerikanische Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf das anzuwendende Recht kommen.
2. Unbewegliches Vermögen
Bei unbeweglichem Vermögen, wie z.B. einer Immobilie, wenden die amerikanischen Gerichte hingegen im Grundsatz das Recht des Ortes an, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Für Erbfälle bis zum 17.8.2015 sahen dies in der Regel auch die deutschen Gerichte so. Bei Erbfällen nach dem 17.8.2015[24] werden allerdings deutsche und amerikanische Gerichte zur Anwendung anderen Rechts kommen, da in Deutschland keine Ausnahmen mehr für Immobilien zugelassen werden.
Tipp: Dies können sich Erben oder Pflichtteilsberechtigte zunutze machen, indem sie das für sie günstigere Gericht anrufen, sogenanntes forum shopping.
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