Welches Erbrecht anzuwenden ist, wird durch das sogenannte internationale Privatrecht (choice-of-law) entschieden. Dieses Recht ist in den meisten US-Bundesstaaten im Wesentlichen gleich. Es folgt allerdings ganz anderen Regeln als das deutsche internationale Privatrecht. So stellen deutsche Gerichte für Erbfälle nach dem 17.8.2015[18] nach Inkrafttreten der Europäischen ErbrechtsVO[19] im Grundsatz auf den gewöhnlichen Aufenthalt[20] ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies die Staatsangehörigkeit des Erblassers.[21] Allerdings kann nach den Vorgaben der Europäischen ErbrechtsVO[22] das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden.

[18] Die EU-ErbrechtsVO wurde am 8.6.2012 vom Rat angenommen, am 27.7.2012 im ABl der EU veröffentlicht und ist am 16.8.2012 in Kraft getreten; anzuwenden auf Erbfälle ab dem 17.8.2015.
[19] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnis www.eur-lexeuropa.eu.
[20] Zum gewöhnlichen Aufenthalt: Süß, ZEuP 2013, 725 (731); Solomon in: Dutta/Herler, Die Europäische Erbrechtsverordnung, Tagungsband zum Wissenschaftlichen Symposium anl. des 20- jährigen Bestehens des Deutschen Notarinstituts am 11.10.2013 S. 19,21.
[21] Art.25 Abs. 1 EGBGB stellt auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab.
[22] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnis www.eur-lexeuropa.eu.

1. Bewegliches Vermögen

Gerichte in den USA dagegen stellen im Grundsatz auf das letzte Domizil (domicile) für bewegliches Vermögen ab und eine Rechtswahl bei domicile[23] in den USA ist zumeist unwirksam. Daher kann es passieren, dass deutsche und amerikanische Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf das anzuwendende Recht kommen.

[23] Vgl. v. Sachsen-Gessaphe, Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht 2. Auflage, S. 27.

2. Unbewegliches Vermögen

Bei unbeweglichem Vermögen, wie z.B. einer Immobilie, wenden die amerikanischen Gerichte hingegen im Grundsatz das Recht des Ortes an, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Für Erbfälle bis zum 17.8.2015 sahen dies in der Regel auch die deutschen Gerichte so. Bei Erbfällen nach dem 17.8.2015[24] werden allerdings deutsche und amerikanische Gerichte zur Anwendung anderen Rechts kommen, da in Deutschland keine Ausnahmen mehr für Immobilien zugelassen werden.

 
Hinweis

Tipp: Dies können sich Erben oder Pflichtteilsberechtigte zunutze machen, indem sie das für sie günstigere Gericht anrufen, sogenanntes forum shopping.

[24] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.9.2012, ABl L 201/107.

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