Dabei ist zu beachten, dass in den USA unterschiedliche Anknüpfungspunkte[2] für bewegliches und unbewegliches Vermögen gelten. Auf das unbewegliche Vermögen, insbesondere Grundstücke, ist das Recht desjenigen Bundesstaates anwendbar, in dem der Nachlassgegenstand belegen ist.[3] Dementsprechend wird zum Beispiel ein Haus in San Francisco nach kalifornischem Erbrecht und eine Eigentumswohnung in Miami nach dem Erbrecht des Staates Florida vererbt.

[2] Palandt/Grüneberg, (IPR) Einl v Art. 3 EGBGB, Rn 21.
[3] Palandt/Grüneberg, (IPR) Einl v Art. 3 EGBGB, Rn 21.

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