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Das KG hat mit seiner vorliegend zu besprechenden Entscheidung der juristischen Auseinandersetzung um den Umgang mit dem digitalen Nachlass[1], in der es bisher ohnehin schon eine eher unrühmliche Rolle[2] gespielt hat, ein weiteres fragwürdiges[3] Kapitel hinzugefügt.[4] Worum geht es im Einzelnen?

[1] Grundlegend zum digitalen Nachlass Herzog, NJW 2013, 3745; Pruns, NWB 2013, 3161; ders., NWB 2014, 2175; BGH v. 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZErb 2018, 269. Ausf. Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, 2018; Kubis u.a., Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht, 2019, abrufbar hier: https://www.sit.fraunhofer.de/fileadmin/dokumente/studien_und_technical_reports/DigitalerNachlass-Studie-Webversion.pdf?_=1578995868 (abgerufen am 4.6.2020).
[2] Pruns, ZErb 2017, 217 f.
[3] Vgl. etwa auch die Einschätzungen von Hoeren, MMR 2020, 183 (185 f.), und Biermann, ErbR, 341 (343 ff.).
[4] Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des KG ist anhängig beim BGH unter dem Az.: I ZB 1/20.

I. Vorgeschichte

Im Jahr 2012 wurde ein damals 15-jähriges Mädchen im Berliner U-Bahnhof Schönleinstraße von einer einfahrenden U-Bahn erfasst. Sie verstarb wenig später im Krankenhaus.

Zitat

"Der Fahrer der U-Bahn, die die Verstorbene erfasste, forderte die Eltern der Erblasserin als Erben zur Zahlung von Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes auf. Begründet wurde der geltend gemachte Anspruch […] damit, dass die Erblasserin ihren Tod bewusst herbeigeführt und ihn dadurch zumindest fahrlässig geschädigte habe."[5]

Um die Umstände des Todes ihrer Tochter aufzuklären, versuchten die Eltern sich mit den ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsdaten bei dem Facebook-Benutzerkonto ihrer Tochter anzumelden. Sie erhofften sich dadurch insbesondere Aufschluss darüber, ob ihre Tochter Suizid begangen hatte. Allerdings hatte Facebook in der Zwischenzeit von dem Tod der Erblasserin erfahren und ihr Benutzerprofil nach Maßgabe der damals gültigen Nutzungsbedingungen von Facebook in den "Gedenkzustand" versetzt, so dass die Eltern trotz der Eingabe der Zugangsdaten nicht mehr auf das Benutzerkonto ihrer Tochter zugreifen konnten.

Nachdem Facebook den Eltern auch auf Aufforderung den Zugang zu dem Benutzerkonto verweigerte, klagte die Mutter der Verstorbenen im Namen der Erbengemeinschaft vor dem LG Berlin darauf, der Erbengemeinschaft

Zitat

"Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen […] bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter den Nutzerkonto […] zu gewähren."

Das LG Berlin gab der Klage statt.[6]

Auf die von Facebook eingelegte Berufung hin hob das KG das Urteil des LG Berlin allerdings auf und wies die Klage ab.[7] Diese Entscheidung wurde in der Fachliteratur weitgehend abgelehnt.[8] Neben der Kritik am gefundenen Ergebnis und an der Begründung des Urteils fiel die Entscheidung des KG insbesondere auch dadurch negativ auf, dass das Gericht in seiner Sachverhaltsdarstellung das Schmerzensgeldverlangen des Fahrers der U-Bahn nicht mit einem Wort erwähnte und zudem ohne jeden Anlass, Zweifel an der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit des Klagebegehrens der Mutter der Verstorbenen durchscheinen ließ.[9]

Der BGH wiederum gab der Revision der Klägerin gegen das Urteil des KG statt und stellte das ursprüngliche Urteil des LG Berlin wieder her.[10]

[5] LG Berlin v. 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109.
[6] LG Berlin v. 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109.
[7] KG Berlin v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, ZErb 2017, 225.
[8] Vgl. nur die drei Besprechungen von Herzog, Biermann und Pruns. ZErb 2017, S. 205 ff., 210 ff. und 217 ff.
[9] Pruns, ZErb 2017, 217 f.
[10] BGH v. 12.07.2018 – III ZR 183/17, ZErb 2018, 269; vgl. dazu auch Pruns, ErbR 2018, 550 und 614.

II. Vollstreckungsverfahren

Der Tenor des Urteils des LG Berlin, der ohne jede Änderung vom BGH bestätigt wurde, lautet wie folgt:

Zitat

"Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach […], Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen […] bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter den Nutzerkonto […] zu gewähren."

Facebook als Schuldnerin des so titulierten Anspruchs hat der für die Erbengemeinschaft klagenden Mutter als Gläubigerin bisher allerdings nur einen "USB-Stick übergeben, auf dem der Inhalt des vollständigen Benutzerkontos abgespeichert sein soll."[11] Auf diesem USB-Stick befindet sich "eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten", die nach Auskunft von Facebook in dem begleitenden Anschreiben zu dem übergebenen USB-Stick "eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto" bei Facebook enthält.[12]

Abgesehen davon, dass die Parteien sich darüber streiten, ob "die auf dem USB-Stick enthaltenen Daten strukturiert angeordnet sind"[13], hat sich die Gläubigerin nicht mit der Überreichung Übergabe des USB-Sticks zufriedengegeben. Sie hat nach § 888 Abs. 1 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgelds beantragt und das LG Berlin hat mit Bes...

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