So hat der BGH in seiner Urteilsbegründung etwa Folgendes geschrieben:

Zitat

"Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren."

Zitat

"Der Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto und den dort gespeicherten Inhalten ergibt sich aus dem auf die Erben übergegangenen schuldrechtlichen Vertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten."

Zitat

"Das Vertragsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten ist mit dem Tod der Erblasserin nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen, die hierdurch in dieses eingetreten sind und deshalb als Vertragspartner einen Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen (digitalen) Inhalten haben."

Zitat

"Die Regelungen zum Gedenkzustand schließen ungeachtet dessen auch nach Maßgabe von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB die Vererbbarkeit des aus dem Nutzungsverhältnis folgenden Kontozugangsrechts nicht wirksam aus […]."

Zitat

Das KG sieht diese Formulierungen zwar, verweist auf sie aber nur unter dem Vorbehalt, dass hier ein "Zugang zum Benutzerkonto scheinbar[20] kumulativ zum Zugang zu den dann vorgehaltenen Kommunikationsinhalten bestehen soll."

[20] Hervorhebung nicht im Original.

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