Anmerkung

Das KG hat im Rahmen der Vollstreckung entgegen dem LG Berlin entschieden, zur Erfüllung des Anspruchs der Erben auf "Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto" der Erblasserin bei Facebook genüge es, wenn das Unternehmen den Erben einen USB-Stick mit einem ca. 14.000 Seiten umfassenden PDF übergibt.

Das ist falsch und kann vom KG argumentativ nur dadurch begründet werden, dass es über den Wortlaut des Urteilstenors hinweggeht und das grundlegende BGH-Urteil zum digitalen Nachlass äußerst selektiv interpretiert.

Im Ergebnis erschwert das vom KG sanktionierte Vorgehen von Facebook es den Erben in unverhältnismäßiger Weise, von den Inhalten des Benutzerkontos der Erblasserin Kenntnis zu nehmen. Sie haben als Rechtsnachfolger in den Nutzungsvertrag der Erblasserin einen Anspruch auf echten Zugang zu dem Nutzerkonto, so dass sie dessen Funktionen zwecks Regelung des Nachlasses auch tatsächlich nutzen können. Dem stehen keine schutzwürdigen Interessen von Facebook entgegen.

Autor: von Rechtsanwalt Matthias Pruns, Bonn

ZErb 7/2020, S. 245 - 249

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