
Das KG hat mit seiner vorliegend zu besprechenden Entscheidung der juristischen Auseinandersetzung um den Umgang mit dem digitalen Nachlass[1], in der es bisher ohnehin schon eine eher unrühmliche Rolle[2] gespielt hat, ein weiteres fragwürdiges[3] Kapitel hinzugefügt.[4] Worum geht es im Einzelnen?
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