Das KG hat mit seiner vorliegend zu besprechenden Entscheidung der juristischen Auseinandersetzung um den Umgang mit dem digitalen Nachlass[1], in der es bisher ohnehin schon eine eher unrühmliche Rolle[2] gespielt hat, ein weiteres fragwürdiges[3] Kapitel hinzugefügt.[4] Worum geht es im Einzelnen?

[1] Grundlegend zum digitalen Nachlass Herzog, NJW 2013, 3745; Pruns, NWB 2013, 3161; ders., NWB 2014, 2175; BGH v. 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZErb 2018, 269. Ausf. Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, 2018; Kubis u.a., Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht, 2019, abrufbar hier: https://www.sit.fraunhofer.de/fileadmin/dokumente/studien_und_technical_reports/DigitalerNachlass-Studie-Webversion.pdf?_=1578995868 (abgerufen am 4.6.2020).
[2] Pruns, ZErb 2017, 217 f.
[3] Vgl. etwa auch die Einschätzungen von Hoeren, MMR 2020, 183 (185 f.), und Biermann, ErbR, 341 (343 ff.).
[4] Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des KG ist anhängig beim BGH unter dem Az.: I ZB 1/20.

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