Schließlich resultiert ein Anspruch gegen den Bund aus § 1004 BGB i.V.m. der Gewährung von Teilleistungen, welche zu einer Abkoppelung von der engen Fristenregelung bei der Anmeldung i.S.v. § 28 AKG führt. Hierbei und bei der Zugrundelegung einer unzuständigen Dienststelle (Absatz 1, S. 3) sind die lokalen Verhältnisse in Verfassung und Verwaltung zu durchmustern, was auch in § 110 AKG Nachhall fand. § 110 Abs. 1 S. 1 AKG rekurriert obendrein auf Sondervorschriften "wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland". Zwar sah er ursprünglich fünf Varianten vor, doch sind in weiter Interpretation im Allgemeinen die besonderen Verhältnisse in den Ländern, so z.B. im Saarland zu berücksichtigen. Das AKG datiert vom 8.11.1957, fällt also gänzlich in diese Transitionsphase der schrittweisen Eingliederung des damals jüngsten Bundeslandes in die Bundesrepublik.[41]

[41] Fiedler, Die Rückgliederungen des Saarlandes an Deutschland – Erfahrungen über das Verhältnis zwischen Bundesrepublik Deutschland und DDR? – Staats- und völkerrechtliche Überlegungen, JZ 1990, S. 668-675, hier S. 672-673.

2. Teilleistungen und ihre Nachweise aus den Akten

Teilleistungen nach dem 31.7.1945, unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Rechtswelt können gesehen werden in der "Bezahlung von Forderungen gegen das Reich", für Instandsetzungsarbeiten zur Behebung von Fliegerschäden sowie für durch Luftschutzzwecke entstandene Kosten.

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