Damit kann sogar eine Sonderrechtsfähigkeit konstruiert werden, denn das Reich hatte durch Einsatz der Wehrmacht vielfach eine "Abmauerung" veranlasst, unabhängig ob es sich um Schließung, oder wohl um Absicherung eines Stollens gehandelt hat. Infolgedessen liegt eine Handlung vor, die eine Haftung des Deutschen Reiches nach Art. 131 Weimarer Reichsverfassung, übergeleitet nach Art. 134 GG auf die Bundesrepublik, nach sich zieht.

An dieser Stelle ist auf besondere Judikatur bzgl. "Todt" aufmerksam zu machen, die unter der Überschrift der Sonderrechtsfähigkeit von Wehrmachtseigentum figuriert.

Die frühe Entscheidung des OLG Hamm v. 11.1.1949[38] steht unter den Stichworten "Baracken, als Bestandteile, Behelfsheime, als Bestandteil, Bestandteile, Grundstücksbestandteile, von Gebäuden, Bundesverwaltungsgericht, Bunker als Grundstücksbestandteile, Bunker, als Grundstücksbestandteile, Gebäude, des Pächters, Grundstücke, Holzbaracken, als Grundstücksbestandteil, Holztäfelung, Luftschutz, Bunker (als Bestandteil), Miete, Gebäudeerrichtung durch Mieter, Neuordnungsbauten, Saarland, Pacht, Gebäudeerrichtung durch Pächter, Westwallbunker".

Der entscheidende Leitsatz lautet: Von der Organisation Todt unter Vorbehalt ihres Eigentums errichtete Steinbaracken sind auch jetzt noch Reichseigentum, das der Verfügungsbefugnis der Besatzungsmächte oder des von ihnen eingesetzten Verwalters unterliegt.

Damit waren die von Todt errichteten Anlagen sonderrechtsfähig nach § 95 BGB. Die Bundesrepublik war danach als Rechtsnachfolger Eigentümerin und mithin für davon ausgehende Gefahren haftbar. Gleiches gilt in casu für die Wehrmacht, deren Handlungen dem Reich zuzurechnen waren.

[38] OLG Hamm v. 11.1.49 – 5 U 318/48, siehe FHZivR 3 Nr. (B 10).

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