Im Dritten Reich war der Luftschutz, wie gesehen, gemäß § 10 RLG und § 1 Abs. 1 des Luftschutzgesetzes vom 26.6.1935 (RGBl I, 827 f.) Aufgabe des Reiches. Ab Oktober 1940 wurden im Rahmen des Luftschutz-Führerprogramms in zahlreichen Städten Luftschutzbauten errichtet, an der Westgrenze schon früher.[24]

Es ist zu fragen, ob die Erbauung aufgrund hoheitlicher Anordnung des Reiches vorgenommen wurde, aus eigenem Antrieb der Gemeinde[25] oder etwa auch im Einvernehmen.

Die Gemeinde als Eigentümerin trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Reich Veranlasser der Errichtung der Anlage war.[26] Dazu wird in der Literatur zurecht eine Archivdurchforstung, in Sonderheit der Ratsprotokolle der damaligen Zeit, aber auch Kreis- oder Landes-, ggf. Bundesarchiv, gefordert.[27] Denn nicht nur in Friedens-, sondern vor allem in Kriegszeiten hat der Staat, ja jedweder Staat nach allgemeinem Völkerrecht, für Handlungen aller Personen, die er in irgendeiner Form im Rahmen seiner Maßnahmen einsetzt, in umfassender Weise einzustehen. Zu den mit staatlichen Funktionen betrauten "Organen" gehören in Kriegszeiten auch Privatpersonen, "wenn sie im Rahmen der Gesamtkriegsführung im Auftrage und nach Weisung des Staates tätig werden".[28]

[24] BGH v. 19. 6. 1963 – V ZR 226/62, juris.
[25] Drosdowski, Entwidmung öffentlicher Schutzbauten und Ansprüche der Gemeinden nach Allgemeinem Kriegsfolgengesetz, KommJur 2008, Heft 4, S. 130-133, hier S. 130.
[26] BGH v. 7.4.2006 – V ZR 144/05, VersR 2007, 112 = NJW-RR 2006, 1496.
[27] Drosdowski, Entwidmung öffentlicher Schutzbauten und Ansprüche der Gemeinden nach Allgemeinem Kriegsfolgengesetz, KommJur 2008, Heft 4, S. 130–133, hier S. 130.
[28] Féaux de la Croix, Schadensersatzansprüche ausländischer Zwangsarbeiter im Lichte des Londoner Schuldenabkommens, NJW 1960, 2268 (2269).

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