I. Die Beschwerde führt in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Aufhebung der Abhilfeentscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht insoweit, als sich dieses nicht mit dem Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 2 in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Beschlusses vom 18.1.2019 Beschlusse in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt hat.

1. Die Anforderungen an die Begründungsintensität im Rahmen des Abhilfeverfahrens hängen vom Einzelfall ab. Wird die Beschwerde nicht begründet, oder enthält die Beschwerdebegründung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, so kann eine kurze Begründung oder auch nur Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung durchaus ausreichen. Anders verhält es sich bei (grundsätzlich zulässigem) neuem wesentlichem Vorbringen des Beschwerdeführers, oder wenn das wesentliche Vorbringen zwar nicht neu ist, aber die Ausgangsentscheidung die tragende Argumentation des Beschwerdeführers nicht behandelt hat. Zwar ist dann ein Eingehen auf alle Ausführungen – wie auch sonst in gerichtlichen Entscheidungen – nicht erforderlich. Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss aber jedenfalls erkennen lassen, dass der Erstrichter das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Verpflichtung zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. Senatsbeschluss in FamRZ 2010, 1000; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 653).

2. Diesen Anforderungen wird die Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts zwar insofern gerecht, als es sich umfassend mit dem Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 2 betreffend die von ihm behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers auseinandersetzt. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem weiteren von dem Beteiligten zu 2 angebrachten Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten fehlt aber. Insoweit ist der Satz, dass das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift es nicht rechtfertigt, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen, nicht ausreichend.

Der Beteiligte zu 2 hat im Nachgang zu der Entscheidung des Nachlassgerichts auf eine Kostentragungslast der Beteiligten zu 1 hingewiesen und insofern neben der Hauptsacheentscheidung zudem ausdrücklich gegen die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt. Insofern wäre es entsprechend dem Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens geboten gewesen, dass sich das Nachlassgericht im Wege der Selbstkontrolle mit dem Vorbringen des Beteiligten zu 2 inhaltlich auseinandersetzt. Die Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung legen hingegen den Schluss nahe, dass sich die Selbstkontrolle des Nachlassgerichts allein auf die von dem Beteiligten zu 2 behaupteten Testierunfähigkeit des Erblassers bezogen hat.

3. Demgemäß kann die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es sich nicht mit dem Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 2 in Bezug auf die Kostenentscheidung auseinandergesetzt hat, und ist insoweit aufzuheben. Auch wenn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Entscheidung des Nachlassgerichts als solche ist, ist eine solche Teilaufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts hier möglich, da sie nicht ein Begründungselement der Entscheidung betrifft, sondern einen selbständigen Teil der Endentscheidung des Nachlassgerichts (hier: Kostenentscheidung), der auch isoliert anfechtbar wäre (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Auflage <2017> § 58 Rn 97) und daher einen von der Hauptsache teilbaren Verfahrensgegenstand der Beschwerde darstellt.

4. Für die weitere Durchführung des Abhilfeverfahrens weist der Senat auf Folgendes hin: Die Fassung des Tenors in Ziffer 3 ist nicht eindeutig. Sie lässt zum einen die Auslegung zu, dass alle im Rahmen des hier verfahrensgegenständlich anhängigen Erbscheinserteilungsverfahren anfallenden Gerichtskosten von den Beteiligten hälftig getragen werden. Dies hätte aber auch zur Folge, dass der Beteiligte zu 2 – wie von ihm gerügt – die Gerichtskosten des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1 (hälftig) zu tragen hat. Die Kosten der Erteilung eines Erbscheins hätte aber an sich stets der Antragsteller zu tragen (vgl. Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage <2019> § 352e FamFG Rn 241: sog. "sowieso"-Kosten). Möglich ist aber auch eine Auslegung, dass das Nachlassgericht allein die durch den Einwand der Testierunfähigkeit des Erblassers entstandenen Gerichtskosten zwischen den Beteiligten verteilen wollte. Demgemäß wird das Nachlassgericht im Rahmen seiner Entscheidung im Abhilfeverfahren zu konkretisieren zu haben, von welchem Kostenbegriff es in Bezug auf die von ihm verteilten Gerichtskosten ausgegangen ist.

5. Da das Abhilfeverfahren noch nicht umfassend abgeschlossen ist, ist derzeit eine Entscheidung durch den Senat im Übrigen nicht möglich. Demgemäß gibt der Senat unter Aufhebung der Vorlageverfügung die Akten dem Nachlassgericht ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge