Die Parteien streiten über einen Vermächtnisanspruch.

Die Eheleute R. und J. M. schlossen am 26.11.2007 einen notariell beurkundeten Erbvertrag (Anlage K 1). Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und den Beklagten – ein Neffe der Erblasser – zum Schlusserben ein. Herr J. M. verstarb am 30.4.2016, seine Ehefrau R. M. verstarb am 9.3.2017.

Der Erbvertrag enthält unter § 3 Nr. 2. darüber hinaus ein Geld- und ein Sachvermächtnis zugunsten der Frau W., eine Nichte der Erblasser. Im Einzelnen findet sich zum Inhalt des Geldvermächtnisses unter § 4 des Erbvertrages folgende Klausel (Hervorhebungen im Original):

Zitat

[…]

2. Ausgestaltung des Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen zugunsten von W.

2.1 Leistungspflicht

Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag auszubezahlen, der einer Quote von 30 Prozent vom Wert folgender Vermögensgegenstände entspricht, soweit diese in den Nachlass des Längerlebenden von uns fallen:

(1) Sämtliches vorhandenes Bargeld

(2) Sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, gleichgültig, ob diese aus Sparbüchern, Girokonten oder anderweitigen Geldanlageformen stammen;

(3) In Wertpapieren verbriefte Geldforderungen, soweit sie nicht bereits durch vorstehende Auflistung erfasst sind. Unterliegt der Schuldner der Forderung wegen der Ausgabe des Wertpapiers keiner staatlichen Aufsicht (z. B. bei Forderung aus Scheck und Wechsel), ist der Anteil des Vermächtnisnehmers an einer solchen Forderung vom Erben erst nach Erfüllung durch den Schuldner zu leisten. Der Erbe ist zur Durchsetzung solcher Forderungen verpflichtet, soweit diese nicht nachweisbar ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Sonstige in den Nachlass fallende Forderungen sind ausdrücklich nicht Vermächtnisgegenstand, gleichgültig, ob sie auf Zahlung von Geld oder eine andere Leistung gerichtet sind.

[…]

Frau W. ist vorverstorben. Sie hinterließ zwei Kinder, Herrn C. W. sowie die Klägerin. In § 4 Nr. 1.3. des Erbvertrages sind vorrangig die beim Erbfall vorhandenen Abkömmlinge der Frau W. zu gleichen Teilen als Ersatzvermächtnisnehmer benannt worden. In den Nachlass fallen u.a. Aktien der S. AG mit einem Kurswert von insgesamt 211.441 EUR im Zeitpunkt des Schlusserbfalls sowie Aktien der O. AG mit einem Kurswert von 9.601 EUR (Anlage K 2). Diese Aktien hatte der Erblasser J. M. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als sog. Mitarbeiteraktien erhalten.

Vorgerichtlich zahlte der Beklagte an die Klägerin auf deren Vermächtnisanspruch 28.179,90 EUR, wobei der Wert der genannten Aktien unberücksichtigt blieb.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Aktien der S. AG und der O. AG seien mit dem jeweiligen Kurswert bei der Berechnung des Geldvermächtnisses zu berücksichtigen. Zum andere handele es sich hierbei um Guthaben bei Kreditinstituten, nachdem das Aktiendepot bei der Sparkasse N. geführt worden sei. Zum andere handele es sich um Wertpapiere. Eine enge wertpapierrechtliche Unterscheidung hätten die Erblasser nicht treffen wollen, zumal nicht bekannt sei, dass die Eheleute Müller außer den Aktien andere Wertpapiere besessen hätten. Dafür spreche auch die Überschrift des § 4 Nr. 2 des Erbvertrages. Bei der Formulierung unter Ziffer 2.1 (3) handele es sich um eine Standardklausel. Da die Eheleute M. keine eigenen Kindern hatten, sei es ihr Wille gewesen, ihr Vermögen unter Neffe und Nichte in gewisser Weise paritätisch aufzuteilen. Damit sei eine weitere Schmälerung des Vermächtnisses in Bezug auf die Aktien nicht zu vereinbaren.

(...)

Er (der Beklagte) behauptet, die Eheleute M. hätten ihm sehr nahe gestanden und man habe zeitweise im gleichen Haus gewohnt. Es liege daher nahe, dass die Mitarbeiteraktien allein dem Beklagten zustehen sollten. Dies komme in dem eindeutigen Wortlaut des Erbvertrages zum Ausdruck.

(...)

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