I. Hauptentscheidung

Die zulassige Klage ist nicht begrundet.

Dem Klager steht kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Auch ein Anspruch aus § 687 BGB kommt nicht in Betracht.

Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten gegenuber dem Klager durch die Information des Streitverkundeten und die Auszahlung an diesen nicht verletzt. Grundsatzlich sind das Valutaverhaltnis und das Deckungsverhaltnis abstrakt voneinander zu betrachten. Die Unwirksamkeit des Valutaverhaltnisses wirkt sich daher nicht auf die Beklagte aus (BGH, Urteil vom 21.5.2008 – IV ZR 238/06, juris-Rn 21 = NJW 2008, 2702 mwN). Eine Pflichtverletzung kann daher von vornherein nicht allein darin bestehen, dass die Beklagte den ihr vom Erblasser erteilten Auftrag zur Auszahlung an die Bezugsberechtigte erfullt.

1. Ob im Ausnahmefall bei fur die Beklagte offenkundigen Mangeln des Valutaverhaltnisses eine Auszahlung an den Bezugsberechtigten eine Verletzung vertraglicher Pflichten gegenuber dem Klager darstellen kann, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 25.6.2014 – 20 W 14/14 = VersR 2015, 1236; OLG Munchen, Urteil vom 8.5.2009 – 25 U 4318/08, juris-Rn 21 f).

Dies bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher offenkundiger Mangel des Valutaverhaltnisses aus Sicht der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht vorlag. Es war der Beklag-ten nicht moglich, die Wirksamkeit des Valutaverhaltnisses zu prufen, da sie die hierfur erforderlichen Kenntnisse weder hatte noch sich diese verschaffen konnte. Eine solche Nachforschung ware im Ubrigen auch nicht Gegenstand ihrer vertraglichen Pflichten gegenuber dem Klager und ihr auch nicht zumutbar. Denn sie sieht sich zunachst mit der Erfullungspflicht gegenuber dem Bezugsberechtigten konfrontiert. Es ware der Beklagten nicht zumutbar, in diesem Spannungsverhaltnis selbst Nachforschungen anzustellen, um prufen zu konnen, an wen sie leisten muss.

2. Nur wenn der Klager der Beklagten in fur diese zweifelsfrei uberprufbarer Weise Kenntnis von der eindeutigen Unwirksamkeit des Valutaverhaltnisses verschafft hatte, kame eine Pflichtverletzung also uberhaupt in Betracht.

a) Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Allein den inhaltlich nicht belegten Angaben des Klagers in den vor der Auszahlung ubersandten Schreiben an die Beklagte lasst sich kein offensichtlicher Mangel des Valutaverhaltnisses entnehmen. Vielmehr ließen seine Angaben aus Sicht der Beklagten nur den Schluss zu, dass er selbst keine hinreichenden Kenntnisse uber das Valutaverhaltnis hatte. Der Klager legte namlich gegenuber der Beklagten nicht nachvollziehbar dar, woraus er Kenntnisse zu dem Valutaverhaltnis ableite. Aus seiner Angabe, er kenne die Bezugsberechtigte nicht, musste die Beklagte vielmehr ableiten, dass er auch keine Kenntnis uber den Rechtsgrund der Einsetzung als Bezugsberechtigte hatte. Dass sich hierzu keine Unterlagen im Nachlass fanden, besagte aus Sicht der Beklagten nichts.

b) Sofern der Bezugsberechtigung im Valutaverhaltnis zwischen dem Erblasser und der Bezugsberechtigten eine Schenkung zugrunde liegen sollte, ist zwar richtig, dass diese moglicherweise zunachst wegen § 518 Abs. 1 BGB formunwirksam gewesen sein konnte, wenn keine notarielle Beurkundung erfolgte. Auch richtig ist, dass sich in diesem Fall aus der Einraumung eines Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer im Deckungsverhaltnis zugleich ein konkludenter Auftrag an den Versicherer ergabe, nach Eintritt des Versicherungsfalles als Bote das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zu uberbringen, welches der Begunstigte konkludent durch Entgegennahme der Versicherungsleistung annehmen und so das Valutaverhaltnis wirksam zur Entstehung gelangen lassen konnte. Durch Widerruf dieses Botenauftrags wurde das Valutaverhaltnis nicht zur Wirksamkeit gelangen, denn ein Angebot konnte dann nicht unterbreitet werden.

Voraussetzung hierfur ware jedoch, dass der Erblasser die Bezugsberechtigte (1) schenkungsweise bedenken wollte und (2) ihr hierzu entweder kein Angebot unterbreitet oder jene das Angebot nicht angenommen hatte. Nur dann kame es auf einen postmortalen Schenkungsvertrag und die Botenstellung der Beklagten bzw. den Widerruf an. Daruber hinaus konnte all das nur streitentscheidend sein, wenn der Klager dies gegenuber der Beklagten vor Auszahlung an den Streitverkundeten hinreichend deutlich und fur die Beklagte uberprufbar belegt hatte. Das ist nicht der Fall (3).

(1) Zunachst hat der Klager gegenuber der Beklagten nicht hinreichend belegt, dass uberhaupt eine Schenkung und nicht etwa ein anderer synallagmatischer Rechtsgrund das Valutaverhaltnis bildete, d. h. dass die Einsetzung als Bezugsberechtigte eine Gegenleistung fur eine Leistung der Bezugsberechtigten war. Das war aus Sicht der Beklagten nicht fernliegend.

Anders als der Klager meint, konnen diesbezuglich auch nicht die prozessualen Darlegungs- und Beweislastgrundsatze aus dem Bereicherungsrecht herangezogen werden, die gelten,...

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