In Betracht kommt aber auch noch die Qualifizierung als unbewegliche Sachen kraft Bestimmung (so genannte "immeubles par destination"); hierzu zählen physikalisch bewegliche Sachen, die für eine der Natur nach unbewegliche (Haupt-)Sache verwendet wurden und infolge dieser Akzessorietät rechtlich als unbeweglich qualifiziert werden.

Dazu sind folgende Voraussetzungen notwendig: Der Eigentümer der unbeweglichen Hauptsache muss das Eigentumsrecht auch an dem Zubehörteil haben. Dies ist problematisch, wenn das Grundstück nur gepachtet wird oder die Eigentumspositionen auseinanderfallen. Überdies ist der Wille des Eigentümers, eine Verbindung zwischen den beiden Sachen (Haupt- und Nebensache) zustande zu bringen, vonnöten. Der Wille kann erfolgen durch die Bestimmung des Zubehörteils zwecks Bewirtschaftung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks ("destination à l‘exploitation d‘un fonds") im Sinne von Art. 524 Abs. 1 und 2 Code civil oder durch eine fortdauernde Verbindung mit dem Grundstück ("l‘attache à perpetuelle demeure") gemäß Art. 524 Abs. 3 und 525 Cc.[8]

Die beabsichtigte Uniformität von unbeweglicher Sache (Grundstück) und beweglichen Zubehörteilen wird im Übrigen natürlich auch über die gemeinrechtliche Regel des accessorium sequitur principale erreicht.[9] Letztgenannte Regel ordnet akzessorische Sachen zum Grundstück, so dass zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen hinzugehören.

In besonderen Fällen müsste die Eigentümerposition aber auch den Willen umfassen, Grundstück einerseits sowie z. B. Möbel und Teppiche andererseits zur dauerhaften Verbindung zusammenzuführen. Davon ist im Allgemeinen nicht auszugehen. Es ist aber ebenso zu prüfen wie schließlich noch zwei Ausnahmetatbestände, die wie folgt lauten.

(1) Rechtsmissbrauch / rechtsmissbräuchliches Verhalten ("fraude à la loi")

Das Bestehen einer Nachlassspaltung für "biens immeubles" und "biens meubles" könnte zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten geführt haben, dergestalt, dass vorsätzlich und mit Benachteiligungsabsicht ein anderes Erbstatut oder eine andere Qualifikation des Vermögens genutzt wurde, was bezeichnet wird mit "modification du rattachement de la succession ou d’une modification de la qualification des biens successoraux".

(2) Ordre public

Kraft "Ordre public" kann es zur Nichtanwendung einer normalerweise regelkonformen Erbrechtsvorschrift kommen, sofern diese wesentlichen Grundsätzen der französischen Rechtsordnung zuwiderläuft.[10]

[8] Erwin Beysen in: Sachenrecht in Europa. Systematische Einführung und Gesetzestexte Bd. 4, Christian von Bar (Hg.), Osnabrück 2001, S. 190–192.
[9] Klassisch statt vieler: François Terré/Philippe Simler, Les biens, 5. Aufl., Paris 1998, Rn 21, S. 20–21.
[10] Cass. 1re civ., 17. November 1964: Bull. civ. I, n° 505.

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