Auf einen Blick

Eine Schenkung im Sinne des BGB und eine Schenkung im Sinne des ErbStG setzen eine Zuwendung voraus. Objekt der Zuwendung kann nur ein existierender Gegenstand sein, also eine Sache oder ein Recht. Die Begründung eines originären Anspruchs kann analog auch als Zuwendung behandelt werden.

Eine Dienst- oder Werkleistung oder eine Nutzung selbst ist mangels rechtlicher Substanz kein Gegenstand. Deshalb kann eine Teilhabe daran keine Zuwendung sein. Zugewendet werden kann nur ein Anspruch auf die Leistung oder der Nutzung gegen einen Dritten oder eine Teilhabe daran.

Bei einer gemeinsamen Reise ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Anspruch eines Mitreisenden um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt. Der Anspruch ist vor und während der Reise nicht verkehrsfähig und am Ende der Reise durch Erfüllung ohne jeden vermögenswerten Rest verbraucht. Deshalb hat er keinen Verkehrswert im Sinne des BGB und auch keinen gemeinen Wert im Sinne des ErbStG oder, wie man auch sagen kann, beide Mal einen Wert von null Euro. Er ist also, so seltsam es klingen mag, auch dann wertlos, wenn es um die Teilgabe an einer Reise geht, die über eine halbe Million Euro gekostet hat.

Autor: Von Dr. Hanspeter Daragan , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen

ZErb 7/2019, S. 171 - 173

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