Das FG Hamburg[1] hatte über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden. Der Kläger, der nach den Merzschen Kriterien zum gehobenen Mittelstand gehören muss, nahm seine Lebenspartnerin auf eine Weltreise per Schiff mit. Die beiden waren in einer Luxuskabine untergebracht, deren Preis unabhängig von der Zahl der Reisenden war. Die Reise kostete alles in allem über 500.000 EUR. Gut beraten wie er anscheinend war, hatte der Kläger auch mögliche Steuerfolgen im Blick. Deshalb vereinbarte er mit seiner Partnerin, dass er eine eventuelle Schenkungsteuer übernehme. Und er zeigte den Vorgang dem Finanzamt an, das, wie kaum anders zu erwarten, eine Schenkung bejahte und ihm einen Steuerbescheid schickte. Seine Klage dagegen war erfolgreich. Das Finanzamt legte allerdings Revision ein,[2] so dass das Endergebnis heute noch nicht feststeht.

Das Geschehen spricht Grundfragen des Schenkungsrechts und des Schenkungsteuerrechts an, die auch bei kleinerem Geld Bedeutung haben. Denn ob Schenkung oder nicht, ist nicht nur für die Beteiligten wichtig, sondern kann Fernwirkung auf Dritte haben, auf den Fiskus, der Geld haben möchte, weil er nicht mitfahren durfte, und auf potentielle Gläubiger im Recht des Zugewinns (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und im Pflichtteilsrecht (§ 2325 Abs. 1 BGB).

[1] V. 12.6.2018 – 3 K 77/17, EFG 2018, 1559 mit Anmerkung Lutter. Dazu Lange, ZEV 2018, 475 und DStR 2019, 954; Billig, UVR 2019, 93.
[2] Az. des BFH II R 24/18.

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