B. Die Beschwerde hat insgesamt keinen Erfolg. Die Beteiligten zu 7) bis 10) sind durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihren Rechten beeintrachtigt, weshalb ihr Rechtsmittel bereits unzulassig ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) ist zwar zulassig, in der Sache jedoch unbegrundet.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) bis 10) ist unzulassig. Sie sind nicht beschwerdeberechtigt. Gemaß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeintrachtigt ist. Eine Beeintrachtigung in diesem Sinne liegt nur vor, soweit der angefochtene Beschluss unmittelbar in ein dem Beschwerdefuhrer zustehendes subjektives Recht eingreift, die Ausubung des Rechts also gefahrdet, erschwert, verschlechtert oder sonst ungunstig beeinflusst. Durch einen Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren gemaß § 352e FamFG wird nur derjenige in seinen Rechten beeintrachtigt, der geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung in dem Beschluss zu seinem Nachteil nicht richtig ausgewiesen wird; er muss also das fur einen anderen bezeugte Erbrecht ganz oder teilweise fur sich selbst in Anspruch nehmen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 9 – juris Rn 4 mwN).

Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die Beteiligten zu 7) bis 10) nicht erfullt. Sie machen nicht etwa geltend, dass mit dem beantragten Teilerbschein ihr eigener Erbteil nicht ausreichend berucksichtigt ware. Vielmehr monieren sie, dass der Erbteil der Beteiligten zu 6) mit einer Quote von 1/2 statt 1/4 zu berucksichtigen sei. Hierdurch wurde sich ihr eigener Erbteil jedoch nicht vergroßern, sondern verkleinern.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) ist zulassig. Sie ist gemaß §§ 58, 61 FamFG statthaft und nach Maßgabe der §§ 63 ff FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beteiligte zu 6) ist auch beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, da sie fur sich ein Erbrecht mit einer Quote von 1/2 statt 1/4 in Anspruch nimmt, was eine Reduzierung der Erbquote der Antragsteller von 1/12 auf 1/18 zur Folge hatte.

Die Beschwerde ist jedoch unbegrundet. Das Nachlassgericht hat die Voraussetzungen fur die Erteilung des beantragten gegenstandlich beschrankten Teilerbscheins mit einer Erbquote der Antragsteller von jeweils 1/12 im Ergebnis zu Recht als erfullt angesehen. Die Beteiligte zu 6) ist insoweit nur mit einer Quote von 1/4 beteiligt. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Die Erbfolge nach dem am XX.2.2016 verstorbenen Erblasser J bestimmt sich bezuglich des zum Nachlass gehorenden in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermogens nach deutschem Recht.

Maßgeblich fur die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts ist § 14 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Turkischen Republik vom 28.5.1929 (im Folgenden: Nachlassabkommen). Der Anwendungsbereich des Nachlassabkommens ist eroffnet, da der Erblasser turkischer Staatsangehoriger mit gewohnlichem Aufenthalt in Deutschland war. Gemaß Art. 75 Abs. 1 Eu-ErbVO findet das Nachlassabkommen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin Anwendung.

Gemaß § 14 des Nachlassabkommens kommt es zur Nachlassspaltung. Wahrend sich die erbrechtlichen Verhaltnisse bezuglich des beweglichen Vermogens nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls angehorte, hier also der Turkei, richten, verweist § 14 S.2 des Nachlassabkommens bezuglich des unbeweglichen Vermogens auf das Recht des Belegenheitsortes. Insoweit handelt es sich wegen des staatsvertraglichen Ursprungs um eine Sachnormverweisung, so dass fur den inlandischen unbeweglichen Nachlass deutsches Erbrecht Anwendung findet.

2. Da der Erblasser keine Verfugung von Todes wegen hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser war zum Todeszeitpunkt verheiratet und hatte neun Kinder. Nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB erbt die Beteiligte zu 6) als Ehefrau des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sowie die Beteiligten zu 7) bis 10) sind als Abkommlinge des Erblassers Verwandte erster Ordnung. Die Ehefrau erhalt daher ein Viertel des Nachlasses und die neun Kinder drei Viertel des Nachlasses gemaß § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen, also jedes Kind ein Zwolftel des Nachlasses.

3. Die Erbquote der Beteiligten zu 6) ist nicht gemaß § 1371 Abs. 1 BGB zu erhohen, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eroffnet ist. Hierbei kann die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder guterrechtlich zu qualifizieren ist, offen bleiben (zum Streitstand vgl. etwa MuKo/Looschelders, 7. Aufl. 2018, Art. 15 EGBGB Rn 61; BGH NJW 2015, 2185; neu angefacht durch die Entscheidung "Mahnkopf", EuGH NJW 2018, 1377; vgl. hierzu etwa Weber, NJW 2018, 1356). Denn nach den hier maßgeblichen Umstanden sind die Voraussetzungen fur eine Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB oder eine Erhohung des Erbteils in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift sowohl bei einer erb- ...

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