Dort, wo das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung besteht, muss der entsprechende Beschluss des Familiengerichts allen Beteiligten bekannt gegeben werden (§ 41 Abs. 1 FamFG). Die Beteiligten sind auch bereits zum Verfahren hinzuzuziehen. Und das Entscheidende ist: Fehlt die Bekanntgabe der Endentscheidung, dann tritt keine Rechtskraft ein (§ 40 Abs. 2 FamFG) und es gibt kein Rechtskraftzeugnis (§ 46 FamFG). Und ohne Rechtskraftzeugnis kann die Rechtskraft der Genehmigung des Familiengerichts nicht nachgewiesen werden. Die Rechtskraft tritt nur ein, wenn der Genehmigungsbeschluss allen Beteiligten bekannt gegeben wurde und diese kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 45 FamFG).

1. Beteiligter ist in Antragsverfahren der Antragsteller. Das wäre hier der Minderjährige, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter.

Aber – und das wird regelmäßig übergangen – weder § 1643 BGB und §§ 1821 ff BGB noch das FamFG sagen, dass es eines Antrags des Kindes für eine familiengerichtliche Genehmigung bedarf. Es handelt sich vielmehr bei dem Genehmigungsverfahren um ein Verfahren, das auch auf bloße Anregung des Kindes oder auch Dritter oder sogar von Amts wegen erfolgen kann: So hat es jedenfalls der BGH gesehen. Dieser sprach davon, dass das Genehmigungsverfahren "regelmäßig" einen Antrag voraussetze (BGH DNotZ 1967, 320), nicht aber davon, dass das Verfahren (stets) einen Antrag voraussetzt (s. a. BayObLGZ 1981, 44, 47; vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1828 BGB Rn 25).

2. Wenn man also § 7 Abs. 1 FamFG nicht als gegeben ansieht, weil das Genehmigungsverfahren kein Antragsverfahren ist, so ist der Minderjährige auch nicht als Antragsteller Beteiligter. Dann ist aber § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG einschlägig, weil das Recht des Kindes durch das Verfahren "unmittelbar betroffen" wird.

Grundsätzlich wird ein Minderjähriger durch seine Eltern als gesetzlicher Vertreter im Genehmigungsverfahren vertreten; für das Kind muss also der Genehmigungsbeschluss den beiden Elternteilen bekannt gegeben werden.

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