Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen der begünstigte Dritte zu Lebzeiten des VN noch gar nichts von "seinem Glück" weiß, der unterstellte Schenkungsvertrag mithin noch gar nicht zustande gekommen ist.[208] Hat der Schenker zu seinen Lebzeiten zwar alle Handlungen ausgeführt, die erforderlich sind, damit der Leistungserfolg eintreten kann, sind jedoch die entsprechenden Willenserklärungen erst nach seinem Tod dem Beschenkten zugegangen und von diesem angenommen worden, liegt kein Vollzug der Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB vor. Der Bedachte hat im Zeitpunkt des Erbfalls wegen der Widerrufsmöglichkeit der Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) noch keine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines Anwartschaftsrechts erworben.[209] Denn die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall zwar eine im Deckungsverhältnis insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des VN die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können.[210] Behalten darf der Begünstigte das Bezugsrecht den Erben gegenüber aber nach dieser Konzeption nur dann, wenn der Schenkungsvertrag noch wirksam zustande kommt, und zwar in diesen Fällen erst nach dem Tod des VN.

Der zur Rechtfertigung des mit dem Tod des versicherten VN eingetretenen Rechtserwerbs erforderliche Rechtsgrund soll demnach – so die Rechtsprechung[211] – gleichsam nachgereicht werden müssen, sodass es gegebenenfalls zu einem Ex-ante-Vollzug (§ 518 Abs. 2 BGB) des noch gar nicht existenten Schenkungsversprechens kommen soll.[212] Dieser Schenkungsvertrag soll auf folgende Art und Weise zustande kommen:[213] Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags beauftrage (§§ 662 ff BGB) der VN den Versicherer stillschweigend, eine Offerte auf Abschluss des Schenkungsvertrags nach seinem Tod dem bezugsberechtigten Dritten zu übermitteln. Da dieses Angebot auch postmortal noch wirksam sei (§ 130 Abs. 2 BGB), könne es der Dritte noch annehmen (§ 153 BGB),[214] was in der Regel ohne besondere Erklärung gegenüber den in die Rechtsstellung des VN eingerückten Erben geschehe (§ 151 S. 1 BGB). Die Annahme der Schenkungsofferte wird vielmehr meist darin zu sehen sein, dass der Dritte den Leistungsanspruch gegen den Versicherer geltend macht.[215]

Dreh- und Angelpunkt dieser Konzeption ist somit das Zusammenspiel von § 130 und § 153 BGB: Gemäß § 130 Abs. 2 BGB ist es für die Wirksamkeit eines Antrags ohne Belang, wenn der Antragende nach Abgabe, aber vor Zugang seiner Willenserklärung stirbt oder geschäftsunfähig wird.[216] An diese Regelung schließt § 153 BGB an und statuiert, dass der Antrag grundsätzlich auch dann noch wirksam akzeptiert werden kann, wenn der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, "dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist". Für den Fall, dass der Antragende nach der Annahme seines Antrags, aber vor deren Zugang stirbt, ist § 153 BGB ebenfalls anwendbar, da die Annahme ja erst mit ihrem Zugang wirksam wird (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Hinter § 153 BGB und der dort getroffenen Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge[217] liegt die den Motiven[218] zu entnehmende rechtspolitische Erwägung, dass Vertragsanträge regelmäßig "aus einem wirtschaftlichen Bedürfnisse oder aus einem Geldinteresse hervorgehen und dass dieses Bedürfnis oder Interesse der Regel nach mit dem Vermögen bestehen bleibt, wenn solches auch mit dem Tode des bisherigen Inhabers in andere Hände übergeht".[219] Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB dient somit dem Schutz des Erklärungsempfängers, der sich auf den Zugang der Willenserklärung möglicherweise schon eingerichtet hat.[220] Ob § 130 Abs. 2 BGB allerdings auch dann gilt, wenn der Erklärende den Zugang absichtlich bis nach seinem Tod zurückgestellt hat, ist streitig.[221]

Ganz abgesehen davon, dass der Versicherer in der Praxis zumeist gar nicht in dem Bewusstsein handeln und auch nicht daran interessiert sein dürfte, eine bei ihm deponierte Schenkungsofferte zu übermitteln, wenn er den für die Todesfallleistung Bezugsberechtigten über den Eintritt des Versicherungsfalls benachrichtigt,[222] und dass des Weiteren nicht einzusehen ist, weshalb er andererseits für diese ihm unterstellte Geschäftsbesorgung als Rechtsdienstleistung nicht auch ein entsprechendes Entgelt verlangen können sollte, birgt diese Konstruktion für den Dritten die konkrete Gefahr, dass misstrauische Erben, wenn sie nur schnell genug handeln, das postmortale Zustandekommen des Schenkungsvertrags – gleichsam in letzter Minute – noch vereiteln.[223] In derartigen Fällen kann es folglich zu einem "Wettlauf"[224] zwischen den Erben und dem begünstigten Dritten kommen.

Denn den Erben soll nach dieser Konzeption, die namentlich der BGH[225] schon seit Langem vertritt, das Recht zustehen, solange die behauptete Schenkungsofferte dem Dritten noch nicht wirksam zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) und di...

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