Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten.[2] Wer Zuwendender ist, bestimmt sich dabei nach der Ausgestaltung der geschlossenen Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie den mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Zielen der Parteien.[3] Der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, muss sich nicht vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden haben und wesensgleich übergehen. Eine Identität von "Entreicherungsgegenstand" auf der einen und "Bereicherungsgegenstand" auf der anderen Seite ist also nicht erforderlich.[4]

Außerdem kann eine freigebige Zuwendung grundsätzlich auch auf einem abgekürzten Zahlungsweg bewirkt werden. Eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten ist also nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann die Zuwendung auch unter Einbeziehung eines Dritten bewirkt werden, und zwar dadurch, dass ein Schuldner des Zuwendenden auf dessen Aufforderung hin eine diesem zustehende Forderung durch unmittelbare Leistung an den Bedachten gemäß § 362 Abs. 2 iVm § 185 BGB erfüllt. Ob es sich bei dieser Vermögensverschiebung um eine freigebige Zuwendung des Zuwendenden an den Bedachten handelt, richtet sich dann allein nach dem zwischen diesen beiden bestehenden Innenverhältnis.

Ein derartiger abgekürzter Leistungsweg liege aber nach – in bestimmten Konstellationen (s. u.) auch zutreffender – Auffassung des BFH nicht vor, wenn eine GmbH an eine Person, die einem ihrer Gesellschafter nahesteht, überhöhte Vergütungen für erbrachte Arbeitsleistungen zahlt und – wie im Streitfall – die unangemessenen Teile der Vergütungen ertragsteuerrechtlich als vGA zu beurteilen sind. In einem solchen Fall fehlt es an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der ihm nahestehenden Person.

In ertragsteuerlicher Hinsicht sind verdeckte Gewinnausschüttungen iSv § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dadurch gekennzeichnet, dass eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.[5]

Auch die Zuwendung eines derartigen Vermögensvorteils an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich als vGA zu beurteilen, und zwar sogar unabhängig davon, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Voraussetzung ist lediglich. dass andere Ursachen als das Nahestehen des Empfängers zu dem Gesellschafter für die Zuwendung auszuschließen sind.[6]

Liegt danach eine vGA vor, so ist die Zuwendung zulasten der GmbH ertragsteuerrechtlich so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und anschließend an die ihm nahestehende Person weitergegeben. Bei dem Gesellschafter handelt es sich insoweit um eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Einkommensverwendung.[7]

Die dargestellte ertragsteuerliche Behandlung der vGA beruhe, so der BFH, auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form einer Fiktion ("wie hätte sich ein ordentlicher Geschäftsleiter gegenüber einem Nichtgesellschafter verhalten?") und kann nach Ansicht des II. Senats auf die Schenkungsteuer nicht übertragen werden. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei vielmehr bei Steuerarten, die – wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer – an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpfen, nicht oder zumindest nur nach Sachlage des Einzelfalles anwendbar.[8] Für eine freigebige Zuwendung iSv § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG komme es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an und nicht darauf, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist.[9]

Eine Bereicherung der dem Gesellschafter nahestehenden Person, die den Vermögensvorteil unmittelbar von der GmbH erhalten hat, auf Kosten des Gesellschafters[10] könne – so der BFH – auch nicht damit begründet werden, dass sich durch die Gewährung des Vermögensvorteils der Wert des Geschäftsanteils des Gesellschafters vermindert habe. Bei dieser Wertminderung handele es sich nämlich um einen bloßen Reflex der Verringerung des Gesellschaftsvermögens und damit um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Gesichtspunkt. Die Kapitalgesellschaft sei als juristische Person losgelöst von ihren Gesellschaftern zu betrachten. Demzufolge seien z. B. auch Einlagen eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH, die objektiv zu einer Berei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge