Den GmbH-Gesellschaftern steht gemäß § 51 a GmbHG ein Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die mit der Geschäftsführung, wirtschaftlichen Verhältnissen oder Beziehungen zu Dritten und verbundenen Unternehmen zusammenhängen.[73] Das Einsichtsrecht erstreckt sich sowohl auf die Handelsbücher iSd § 238 HGB, alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einschließlich der Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege als nach hM[74] auch auf die Protokolle des Aufsichtsrats. Darüber hinaus besteht ein umfassendes Informationsrecht bezüglich der Gesellschafterbeschlüsse, das Recht auf Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts und die Auskunftspflicht des Geschäftsführers gegenüber jedem Gesellschafter gemäß den §§ 666, 675 BGB.

Allerdings muss sich die Einsichtnahme auf konkrete Unterlagen beziehen, da es sonst ein globales Einsichtsrecht gäbe, das mit einer Sonderprüfung vergleichbar wäre und folglich zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Gesellschaft werden könnte. Das Informationsrecht findet ferner dort seine Grenzen, wo es über die zweckmäßige Befriedigung des Informationsbedürfnisses hinaus ausgeübt wird.[75] Dabei ist stets an die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu denken.

[73] Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 51 a Rn 5, 11.
[75] Vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 51 a Rn 24 f.

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