II.

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts war zurückzuweisen.

1. Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 2 ZPO wird in Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Daher ist vorliegend das Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung berufen, denn das mit der Sache erstbefasste Amtsgericht W. liegt in dessen Bezirk.

2. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – und nur dieser kommt von den Tatbeständen des § 36 Abs. 1 ZPO überhaupt in Betracht – scheidet hier aus. Danach erfolgt eine Bestimmung des Gerichtsstands, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil für das Verfahren ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet war, die Antragstellerin aber ihr Wahlrecht gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 35 ZPO gegenüber dem Antragsgegner zu 2. bindend dahingehend ausgeübt hat, dass sie das Amtsgericht Walsrode gewählt hat (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn 23 m.w.N.).

Im Hinblick auf den Streitgegenstand ist das Verfahren als Güterrechtssache im Sinne von § 261 Abs. 1 FamFG anzusehen. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG, die gemäß § 112 Nr. 2 FamFG zu den Familienstreitsachen gehören, sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind. Die Formulierung entspricht dem früheren § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F. und betrifft Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht nach §§ 1363–1563 BGB (mit Ausnahme der in § 261 Abs. 2 FamFG genannten Verfahren) sowie Vollstreckungsgegenanträge nach § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 767 ZPO, soweit sich diese gegen titulierte Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht richten. Bei Bestehen einer Zugewinngemeinschaft ist Güterrechtssache gemäß § 261 Abs. 1 FamFG der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns unter Lebenden nach § 1378 Abs. 1 BGB sowie – wie vorliegend – im Todesfall gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1371 Rn 21; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, FamFG § 261 Rn 2, 3 m.w.N.).

Die örtliche Zuständigkeit für Güterrechtssachen richtet sich nach § 262 FamFG. Dessen Absatz 1 Satz 1 begründet während der Anhängigkeit einer Ehesache – die hier indes nicht gegeben ist – eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Ehesache anhängig ist oder war. Für den vorliegenden Fall, dass eine Ehesache nicht anhängig ist oder war, verweist § 262 Abs. 2 FamFG auf die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO, wobei an die Stelle des Wohnsitzes, auf den die ZPO abstellt, der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO können die Gerichtsstände des letzten gewöhnlichen Aufenthalts nach §§ 15, 16 ZPO (sofern der Antragsgegner das Recht der Exterritorialität genießt oder weder im In- noch im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat), des Vermögens oder Gegenstands nach § 23 ZPO (wenn der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat), des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO sowie nach § 33 ZPO im Fall eines Widerantrags maßgeblich sein (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, FamFG § 262 Rn 5 m.w.N.). In Betracht kommt außerdem der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft (§§ 27, 28 ZPO). Nach § 27 Abs. 1 ZPO können Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Gemäß § 28 ZPO können in dem Gerichtsstand der Erbschaft auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

Vorliegend macht die Antragstellerin im Rahmen eines Stufenverfahrens einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB gegen die Antragsgegner geltend. Der gegen den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes gerichtete Anspruch war nach dessen Tod zunächst im Wege der Erbschaft auf die Mutter des Ehemannes übergegangen, § 1922 Abs. 1 BGB. Nach deren Tod sind nunmehr u.a. die Antragsgegner gesamtschuldnerisch haftende Erben geworden. Die Erbschaft umfasst somit auch die zunächst vom Ehemann der Antragstellerin auf dessen Mutter vererbte Verpflichtung aus dem Zugewinnausgleich. Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlass...

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