Auf einen Blick

Die Ausführungen zeigen, dass die neue EU-GüterrechtsVO auch für Zwecke des ErbStG Gestaltungsspielräume eröffnet. Vorteilhaft kann das Erreichen der deutschen Zugewinngemeinschaft statt einer Gütertrennung sein, ggf. die Begründung eines ausländischen Güterstandes mit Gesamtgutsbildung, um der ertragsteuerlichen Veräußerungsfiktion mit Blick auf § 364 BGB bei Abgeltung des Zugewinns mit Sachwerten in Deutschland zu entgehen. Inwieweit Vereinbarungen im ausländischen Recht getroffen werden können, die günstigere Rechtsfolgen herbeiführen als nach dem Regelmodell des § 5 ErbStG für die Bemessung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung und ihre Ausnahme aus den Erwerben nach §§ 3, 7 ErbStG, oder für die Vermeidung der Fiktion eines Erwerbs bei Begründung der Gütergemeinschaft mit unterschiedlichen Vermögensbeiträgen beider Eheleute zum nachfolgend gebildeten Gesamtgut (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), bleibt ausgeprägt der künftigen Behandlung dieser Fälle durch die Rechtsprechung überlassen.

Autor: von Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Assoziierter Partner der Partnerschaftsgesellschaft Flick Gocke Schaumburg, Düsseldorf

ZErb 6/2021, S. 205 - 211

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