Die Jahrestagung 2020 des VorsorgeAnwalt e.V. fand dieses Mal in Bad Schandau in der Sächsischen Schweiz statt. Coronabedingt wurde die eigentlich für Mai geplante Veranstaltung verschoben und konnte glücklicherweise vom 3. bis 5. September stattfinden.

Begonnen wurde dieses Mal schon einen Tag früher am Donnerstag mit einem insgesamt fünfstündigen Vortrag von Frau Rechtsanwältin Dr. Doering-Striening aus Essen mit dem Thema "Sozialrechtliche Bezüge im Erb- und Familienrecht". Dieser Vortrag diente nicht nur Erb- und Familienrechtlern, sondern auch Sozialrechtlern zugleich als Fortbildung im Sinne der Fachanwaltsordnung.

Der Freitagmorgen startete mit einem Vortrag von Frau Dr. Alexandra Windsberger, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Habilitandin am Lehrstuhl Prof. Dr. Heinz Koriath an der Universität des Saarlandes, zur ärztlichen Suizidbegleitung im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH-Urteile v. 3.7.2019 – 5 StR 393/18 und 5 StR 132/18). Während die Unterstützung von Selbsttötungen als straflose Beihilfe zu bewerten ist, solange keine Willensmängel oder Anhaltspunkte für eine kurzzeitige Änderung des Sterbewunsches des Suizidenten ersichtlich sind (Straflosigkeit der sog. "indirekten Sterbehilfe"), stellte sich in den zu entscheidenden Gerichtsverfahren insbesondere die Frage, ob sich Ärzte wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen können, wenn sie Maßnahmen zur Rettung bewusstloser Suizidenten unterlassen. Zwar rückte der BGH nicht von seiner Ansicht ab, dass den behandelnden Arzt eines Suizidenten grundsätzlich Garantenpflichten treffen (sog. "Wittig"-Rechtsprechung, s. BGH-Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84). Jedoch war der Arzt in dem einen Verfahren nicht der behandelnde Arzt und in dem anderen Verfahren gab es eine Sterbebegleitungsabrede zwischen Suizidenten und Arzt, die wegen des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persoönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persoönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) zu respektieren war. Unsicherheiten verbleiben hier jedoch, da der BGH nicht spezifiziert hat, welche Anforderungen an eine solche strafbarkeitsausschließende Abrede zu stellen sind. Abgerundet wurde der Vortrag durch die Besprechung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe (vgl. Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15), die Besprechung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, nach dem der Staat einem schwer kranken, sterbewilligen Patienten in extremen Ausnahmefällen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel für einen schmerzlosen Suizid nicht verwehren darf (vgl. Urt. v. 2.3.2017 – 3 C 19.15) sowie Hinweisen wie man sich in Sterbebegleitungsfällen möglichst rechtssicher schützt, um gegen strafrechtliche Verfahren gewappnet zu sein.

Danach ging es um die Absicherung des Ehegatten bei Immobilienvermögen. Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Christopher Riedel aus Düsseldorf ging auf Gestaltungen für vermietete sowie für selbstgenutzte Immobilien unter vorsorge-, erb-, familien- und steuerrechtlichen Aspekten ein. Diese sind stark einzelfallabhängig: es kommt unter anderem auf die familiäre Situation an (z.B. Lebensalter der Ehegatten, Anzahl der Kinder), den Umfang des Vermögens der Ehegatten sowie das Absicherungsbedürfnis in diesem Zusammenhang. Des Weiteren sind zahlreiche Risiken wie (ungeplante) Todesfälle, Scheidung, Pflegebedürftigkeit, Betreuungsbedürftigkeit/Geschäftsunfähigkeit, etc. zu berücksichtigen. Im Speziellen ging Herr Kollege Dr. Riedel auf die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, die Schenkung unter Wohnungsrechtsvorbehalt, die Übergabe gegen wiederkehrende Leistungen, die Gestaltung von Versorgungsverträgen, die Vermögensübergabe gegen Übernahme von Verbindlichkeiten, die Vermögensübergabe unter Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern, Rückforderungsrechte sowie die steuerlichen Begünstigungen des Familienheims ein.

Über Demenz, ihre Formen und den Umgang mit den Betroffenen und ihren Angehörigen berichtete Saskia Weiß, stellvertretende Geschäftsführerin der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V., Berlin. Demenz kann viele Ursachen haben. Sie wird zu rund 80 % durch Krankheiten des Gehirns verursacht, bei denen Nervenzellen verloren gehen (z.B. die Alzheimer-Krankheit, die Lewy-Körperchen-Krankheit sowie Erkrankungen des Stirnhirns). An zweiter Stelle der Ursachen stehen Erkrankungen der Blutgefäße des Gehirns. Risikofaktoren für Gefäßkrankheiten (Übergewicht, Rauchen, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen oder Diabetes mellitus) sollten deshalb gemindert werden. Bei der Alzheimer-Krankheit werden verschiedene Schweregrade der Demenz unterschieden (leichtgradig bis schwer). Beim Umgang mit Demenzkranken sollte darauf geachtet werden, Blickkontakt vor jedem Gespräch herzustellen. Demenzkranke sollten gelobt werden, wenn etwas gelungen ist – auf Fehler sollte nicht hingewiesen werden. Es sollte auf langsame und deutliche Sprache geachtet werden...

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