1. § 2069 BGB findet nach eindeutigem Wortlaut nur Anwendung, wenn der Erblasser einen Abkömmling zu seinem Erben bestimmt hat. Nach allgemeiner Auffassung ist § 2069 BGB im Falle der Einsetzung eines Erben der 2. oder weiteren Ordnung auch nicht analog anwendbar.

2. Setzt der Erblasser seine "Schwester" testamentarisch zum Alleinerben ein, so kann das Testament auch dahin ausgelegt werden, dass er seinen Nachlass nicht nur der Schwester persönlich, sondern als erste ihres Stammes zukommen lassen wollte.

KG Berlin (6. Zivilsenat), Beschl. v. 17.1.2020 – 6 W 58/19

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