I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2018 gemäß § 1961 BGB Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben angeordnet und den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger bestellt. Es hat festgestellt, dass der Nachlasspfleger das Amt berufsmäßig ausübt. Mit Antrag vom 14. Mai 2019 hat der Beteiligte zu 1. für den Zeitraum vom 14. Juni 2018 bis 14. Mai 2019 eine Vergütungsfestsetzung in Höhe von 2.972,89 EUR brutto beantragt. Die Vergütungssumme hat der Beteiligte zu 1. wie folgt berechnet:

 
23,517 Stunden x 80 EUR 1.881,33 EUR
Zzgl. 19 % Umsatzsteuer 357,45 EUR
Gesamt 2.238,79 EUR

In Höhe dieses Betrages hat Beteiligte zu 1. die Entnahme aus dem Nachlass beantragt.

Für weitere 14,733 Stunden hat der Beteiligte zu 1. einen Stundensatz von 33,50 EUR angesetzt, weil insoweit Nachlass zur Begleichung der Vergütung nach Abzug der 2.238,79 EUR nicht mehr vorhanden wäre. Gegen die Staatskasse festzusetzen hat der Beteiligte zu 1. beantragt:

 
14,733 Stunden x 33,50 EUR 493,57 EUR
Auslagen 123,33 EUR
Zwischensumme 616,90 EUR
Zzgl. 19 % Umsatzsteuer 117,21 EUR
Gesamt 734,11 EUR

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Bezirksrevisorin die Vergütung mit dem angefochtenen Beschluss auf aus der Staatskasse zu erstattende 1.671,61 EUR festgesetzt. Den darüberhinausgehenden Vergütungsfestsetzungsantrag hat das Amtsgericht abgelehnt. Es hat die Vergütung wie folgt berechnet:

 
38,25 Stunden (entsprechend 2.295 Minuten) x 33,50 EUR 1.281,38 EUR
Zzgl. Ersatz von umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen 123,33 EUR
Zwischensumme 1.404,71 EUR
Zzgl. 19 % Umsatzsteuer 266,90 EUR
Festsetzungsbetrag 1.671,61 EUR

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Nachlasspfleger einen Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1915 BGB, § 168 FamFG, §§ 1835, 1836 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2, 3 VBVG a.F. habe. Die von dem Beteiligten zu 1. in seinem Abrechnungsantrag vorgenommene Splittung der Stundensätze, die auf der Annahme beruhe, dass der Nachlass so lange als werthaltig zu betrachten sei, wie liquide Mittel vorhanden seien, sei nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart (8 W 110/17) und Frankfurt (21 W 75/18) sei mit dem OLG Celle (Beschluss vom 28. Juli 2018, – 6 W 90/18 – unveröffentlicht) der gesamte Nachlass als mittellos anzusehen, weil er nicht ausreichend sei, um den gesamten Vergütungsanspruch aufbringen zu können. Dies folge aus § 1836c, § 1836d Nr.1 BGB i.V.m. § 1915 BGB. Bei Mittellosigkeit des Nachlasses bemesse sich die Höhe der Vergütung anhand der im VBVG zugrunde gelegten Stundensätze, wobei die Gesetzesbegründung des § 1836d BGB keine Wahlmöglichkeit des Pflegers aufzeige, sondern nur sichergestellt werden solle, dass in dieser Konstellation der Anspruch komplett gegen die Staatskasse geltend zu machen sei, was als Erleichterung für den Nachlasspfleger gedacht gewesen sei.

Dagegen wendet der Beteiligte zu 1. sich mit der Beschwerde, mit der er seinen ursprünglichen Vergütungsantrag unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung zur Zulässigkeit eines sogenannten gesplitteten Vergütungsantrags in voller Höhe weiterverfolgt. Es bestünde ein Wahlrecht des Vormundes, gegen wen er seinen Vergütungsanspruch bei teilweiser Leistungsfähigkeit stelle.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Höhe der dem Beteiligten zu 1 nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehenden Vergütung bestimmt sich im vorliegenden Fall nicht teilweise nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB und teilweise nach § 12 VBVG i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG a.F., sondern im gesamten Umfang nach § 3 VBVB a.F.

a) Eine von den Stundensätzen des § 3 VBVB abweichende, sich nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen und dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richtende Vergütungshöhe, kommt nur in Betracht, "sofern der Pflegling nicht mittellos ist" (§ 1915 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz BGB). Im vorliegenden Fall ist der Nachlass mittellos.

aa) Der Senat bleibt bei seiner zuletzt im Beschluss vom 28. Juni 2018 (6 W 90/18 – unveröffentlicht) geäußerten Auffassung, dass im Gesetz bestimmt ist, wann Mittellosigkeit im Sinne des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt, nämlich in den Fällen des § 1836 d Nr. 1 BGB, wenn Aufwendungsersatz oder die Vergütung "aus dem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden kann." Denn § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist auf die entsprechende Anwendung der für die Vormundschaft geltenden Vorschriften, "soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt". Dass insoweit auch die §§ 1835 ff. BGB für den Aufwendungs- und Vergütungsanspruch des Pflegers entsprechend gelten, also z.B. ein Vergütungsanspruch gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei berufsmäßig geführten Pflegschaften besteht, nimmt auch der Beteiligte zu 1 nicht in Abrede.

Soweit das OLG Frankfurt (Beschluss vom 29. Juni 2018 – 21 W 75/18, juris) unter Zitierung von Zimmermann (Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. Rn. 745) und Jochum/Pohl ...

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